Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verlieren die stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen zwangsläufig an Wert. Bei einer Überschuldung liegt der Wert des Darlehens sogar regelmäßig bei null Euro. Würde der Gesellschafter auf seine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft verzichten, entstünde allerdings durch Ausbuchung der Verbindlichkeit ein sonstiger Ertrag und zwar in Höhe des ursprünglichen Werts (Nominalwert) des Gesellschafterdarlehens. Auf diesen Ertrag sind Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten.