Leistungen, die einhergehen mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie dürfen im Jahr 2020 und 2021 aus Billigkeitsgründen umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Steuerfreiheit ergibt sich für Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen, bei den keine systematische Gewinnerzielung vorliegt aus § 4 Nr. 18 UStG. Es handelt sich um Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden.
Dazu zählt auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumen und Sachmitteln. Die Steuerfreiheit ist auch möglich, wenn Leistungen an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erbracht werden, die ihrerseits Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbringen. Auf die Steuerbarkeit der Leistungen dieser Körperschaften kommt es nicht an.
Leistende Unternehmer haben als Folge keinen Vorsteuerabzug auf die mit den steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen.