Das BMF hat zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 16.11.2021).
Danach wird Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wie folgt geändert:
„Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.“
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt wird.