Das Finanzamt überprüft ein Fahrtenbuch auf Richtigkeit. Dies kann es aber nicht so überspitzen, dass eine Anwendung fast immer ausgeschlossen werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen urteilte, dass das Finanzamt wegen Verwendung von Abkürzungen für Orte und Kunden sowie abweichende Kilometerangaben zwischen Routenplaner und Aufzeichnungen und die fehlende Ortsangabe von Hotelübernachtungen und Tankstopps nicht dazu führt, dass das ganze Fahrtenbuch zu verwerfen ist, wenn die Angaben ansonsten plausibel, vollständig und richtig aufgezeichnet wurden.