Unternehmer, die am OSS-Verfahren teilnehmen, können derzeit vermehrt von Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 aus anderen EU-Mitgliedsstaaten betroffen sein. Hintergrund ist die zeitlich verzögerte Zahlungsweiterleitung aus Deutschland.
Einige Mitgliedsstaaten haben daher ihre automatischen Mahnläufe ausgesetzt. Bei den Staaten, bei denen das nicht der Fall ist und Unternehmer Zahlungserinnerungen erhalten haben, hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Handlungsempfehlung herausgegeben. Unternehmer sollten bei einer Zahlungserinnerung vorrangig prüfen, ob die Steuer für das betreffende Quartal in erklärter Höhe vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt wurde. Kann dies bejaht werden, sollte dem Mitgliedsstaat geantwortet werden, aus dem die Erinnerung kommt und diesem auch mitgeteilt werden, dass eine Zahlung bereits geleistet wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern muss hingegen nicht über die Zahlungserinnerung informiert werden.