Kassenbelege sind Ausgangsrechnungen, die beim Unternehmer als Rechnungsdoppel 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Das BMF hat sich in einem Schreiben dazu geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass geändert.

Bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen genügt es, wenn das Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Die übrigen Anforderungen der GoBD müssen erfüllt sein. Die umsatzsteuerliche Regelung hat keine Geltung für Aufbewahrungspflichten nach anderen Gesetzen.