Die weltweite Corona-Pandemie hat die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen gestellt, die nahezu jeden Sektor beeinflussen. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen sind viele Unternehmen finanziell von den Auswirkungen betroffen. Durch staatliche Hilfen wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen, steuerliche Unterstützungen wie der erhöhte Verlustrücktrag und pauschale Verlustverrechnung, Herabsetzungen von Vorauszahlungen und Verlängerungen der Abgabefristen aber auch die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht wurden Betriebe unterstützt, die durch die Pandemie in finanzielle Notlage geraten sind.

Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen rückt nun steuerlich auch die Befreiungsvorschrift nach § 3 a EStG mit § 7 b GwstG für Sanierungsgewinne in den Vordergrund.

Dabei könne Erträge aus dem Schuldenerlass von Gläubigern oder bei natürlichen Personen auch die Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren als einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerfrei behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Es kommt auf eine unternehmensbezogene Sanierung an, also ob eine Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Forderungsverzichts sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegt.

Kommen demnach steuerfreie Sanierungsgewinne in Frage, besteht ein Verpflichtung zur Ausübung gewinnmindernder steuerlicher Wahlrechte im Jahr des Schuldenerlasses und im darauffolgenden Jahr. Zu nennen wären hier beispielsweise Teilwertabschreibungen, Sofortabschreibungen für GWG, Bildung einer § 6 b – Rücklage usw.

Außerdem gilt eine Abzugsverbot für Sanierungskosten vom laufenden Gewinn. Diese mindern den Sanierungsertrag im Vorjahr und Sanierungsjahr.

Um eine doppelte steuerliche Begünstigung auszuschließen, sind vom verbleibenden Sanierungsertrags die vortragsfähigen Verluste in einer gesetzlichen Reihenfolge abzuziehen. Dafür gelten etwaige Verlustabzugsbeschränkungen nicht.

Betroffene Unternehmen können somit von der Steuerfreiheit profitieren, wenn sie dementsprechende Nachweise vorlegen.