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Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Steuernachzahlungen wie für -erstattungen, so das Bundesverfassungsgericht. Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 2019 müssen korrigiert werden.
Der von Finanzämtern erhobene Zinssatz von sechs Prozent jährlich bei verspäteter Steuerzahlung sei realitätsfern und verfassungswidrig. Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. Der Zinssatz von sechs Prozent ist ab 2019 nicht mehr anwendbar. Das Gericht ordnete eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Wie hoch der Zinssatz sein darf, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht festgelegt. Es ist jetzt Sache des Gesetzgebers bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen.

Durch das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde ein Schreiben veröffentlicht zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben.

Hier geht das BMF ausführlich auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung ein. Bei einer Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Auf dem Eigenbeleg genügen dabei die Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Im Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein: Inhalt der Rechnung, Erstellung der Rechnung, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege, Bewirtungen im Ausland. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sogenannte Job-Bikes erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sie entsprechen dem Zeitgeist, weil sie klimaneutral und gesundheitsfördernd sind. Dafür gibt es sogar Vergünstigungen vom Staat. Für Dienstfahrräder und Elektrofahrräder bis 25 km/h sind folgende Regeln zu beachten. Job-Bikes können nun dem Arbeitnehmer überlassen werden für dienstliche Fahrten aber eben auch für Privatfahrten. Hierbei ist zwischen angeschafften und geleasten Fahrrädern zu unterscheiden. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad und überlässt es seinem Arbeitnehmer, so hat er daraus Anschaffungskosten und auch den Vorsteuerabzug, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Abschreibung erfolgt in der Regel über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren. Im Leasingfall sind die laufenden Leasingraten Betriebsausgaben des Arbeitgebers aus denen auch der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum Gehalt, so ist sie derzeit lohnsteuerfrei. Anders sieht es bei einer Gehaltsumwandlung aus. In so einem Fall erhält der Arbeitnehmer Sachlohn als Gegenleistung für seine Arbeit. Er muss also einen geldwerten Vorteil von monatlich 0,25 % des Bruttolistenneupreises der Lohnsteuer unterwerfen. Umsatzsteuerlich gilt diese Regelung allerdings leider nicht. Es verbleibt bei der 1 % – Regelung vom Bruttolistenneupreis. Regelmäßig wird hier von einer entgeltlichen Leistung ausgegangen. Bei der Erfassung in der Buchhaltung ist daher besondere Sorgfalt geboten, so dass nicht höhere Werte der Lohnsteuer unterworfen werden oder zu wenig Umsatzsteuer abgeführt wird.

Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kommt es bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmal zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, später zur Änderung der Verhältnisse, muss die Vorsteuer ggf. anteilig berichtigt werden. Bei Grundstücken gilt hier ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren.

 

Damit musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Im Einzelnen ging es um eine Cafeteria, die an ein Pflegeheim angebaut wurde. Besucher konnten diese durch eine Außentür erreichen und die Heimbewohner durch eine Tür im Speisesaal. Es wurde angenommen, dass die Umsätze zu 10 % steuerfrei an die Heimbewohner erbracht wurden und zu 90 % steuerpflichtig ausgeführt wurde. In diesem Verhältnis wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Das Finanzamt wollte allerdings eine weitere Berichtigung der Vorsteuer durchführen, da die Cafeteria ab dem sechsten Jahr keine steuerpflichtigen Warenumsätze mehr hatte.

 

Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige und klagte. Aber auch das Finanzgericht ging davon aus, dass keine Absicht mehr zur Nutzung von steuerpflichtigen Bewirtungsumsätzen vorlag und nur noch steuerfrei Umsätze an die Heimbewohner getätigt wurden.

 

Allerdings stand die Cafeteria bis auf das Sommerfest und die Weihnachtsfeier des Heims leer. Auch die Heimbewohner konnten außerhalb der Veranstaltungen die Cafeteria nicht mehr besuchen.

 

Das BFH verwies die Sache allerdings an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nun zu prüfen, ob nur eine Nutzung für die Veranstaltungen vorlag und die Cafeteria im Übrigen auch nicht für die Heimbewohner besucht werden konnte. Denn dann liegt ein Leerstand ohne Nutzung für steuerfrei Umsätze vor. Eine Berichtigung der Vorsteuerbeträge wäre nur noch anteilig für den Umfang der Verwendung für die Veranstalten durchzuführen.

Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dreht es sich um einen Vermögensvorteil an den Gesellschafter oder eine nahestehende Person, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Daher gibt es besonders für beherrschende Gesellschafter bestimmte Anforderungen, die zum Beispiel an die Vertragsgestaltung gestellt werden.

Im vorliegenden Fall fehlte es an einer im Vorhinein geschlossenen Vereinbarung mit der Geschäftsführerin. Als Gesellschafterin hielt sie 100 % der Anteile. Erst im März 2018 wurde ein Anstellungsvertrag mit Wirkung ab dem Folgemonat geschlossen. Das Finanzamt wertet daher die schwankenden Gehaltszahlungen bis einschließlich März 2018 als verdeckte Gewinnausschüttung. Es begründete seine Entscheidung mit der fehlenden Vereinbarung und zweifelte aufgrund der schwankenden Zahlungen auch noch die Ernsthaftigkeit der Lohnzahlungen an. Wegen der unterschiedlichen Höhe sei eher von Gewinnausschüttungen auszugehen, zudem auch keine Lohnsteuer abgeführt wurde.

Die Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin hatte das SG Münster zu beurteilen. Die Dame war Züchterin für eine bestimmte Hunderasse. Sie betrieb die Hundezucht in ihrem Privathaus und bot anschließend die Welpen via Internet zum Kauf an. Die Erlöse, die sie daraus erzielten lagen sogar über der Kleinunternehmer Grenze. Das Gericht sah als erwiesen an, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt. Die Züchterin hatte ihre gewerbliche bzw. berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt. Unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit versteht das Umsatzsteuerrecht jede Tätigkeit zu Erzielung von Einnahmen, die nachhaltig ausgeübt wird. Die Art und Weise des Vertriebs und der Werbeeffekt der Internetauftritte über einen langen Zeitraum lässt daran keine Zweifel offen. Im Übrigen ist es irrelevant, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestand und wo sie die Hunde gezüchtet hatte. Dass dies in ihrem Privathaus geschah, steht der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Da auch noch die Kleinunternehmer-Grenze überschritten war, fällt nun auf die Umsatzerlöse reguläre Umsatzsteuer an. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BVH anhängig.

Wenn geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebes festgestellt werden, dann rechtfertigt dies keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. So hat das Finanzgericht Münster entschieden. Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn in den Streitjahren durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Für die Erfassung der Bareinnahmen wurde eine elektronische Registrierkasse verwendet. Der Prüfer stellte fest, dass innerhalb des dreijährigen Prüfungszeitraums an fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst wurden, diese beliefen sich auf ca. 100 Euro. Hierauf nahm der Prüfer Hinzuschätzungen vor, die zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne führten. Das Finanzgericht gab der Klage statt, u.a. führt es zur Begründung aus, dass die Hinzuschätzungen rechtswidrig waren, da die über den Betrag von ca. 100 Euro hinausgehen. Für darüberhinausgehende Hinzuschätzungen besteht keine Befugnis.

Die Hälfte der deutschen Unternehmen sieht sich in der Corona-Krise weiterhin in finanziellen Nöten. Das ermittelte der DIHK in einer Konjunkturumfrage unter mehr als 18.000 Betrieben aller Regionen und Branchen. Den neuen Zahlen zufolge berichten derzeit mehr als ein Viertel der Unternehmen von einem Rückgang ihres Eigenkapitals, jeder fünfte Betrieb hat mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen. Im Vergleich zum Herbst 2020 hat sich die Finanzlage der Unternehmen nicht verbessert, im Gegenteil, die Durststrecke der Betriebe zieht sich weiter in die Länge und könnte für einige Betriebe das Aus bedeuten. Fünf Prozent der Betriebe in der Gastronomie sind von der Insolvenz bedroht, 33 Prozent der kreativen und künstlerischen Betriebe, 30 Prozent der Reisevermittler, 27 Prozent der Taxibetriebe und 20 Prozent der Unternehmen aus der Gastronomie stehen vor der drohenden Pleite. Fast jeder vierte Industriebetrieb lebt von der Substanz. Besonders bei Messe- und Kongressveranstaltern und der Gastronomie treten enorme Eigenkapitalschwierigkeiten auf. Die Lage von kleinen und mittelständischen Unternehmen spitzt sich branchenübergreifend zu.

Durch einen Arzt wurden nicht alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die zur Erstellung der Buchhaltung notwendig waren. Die vorhandenen Unterlagen wurden oft ungeordnet übergeben. Aus diesem Grund sind einige freiberufliche Einkommen nicht angegeben worden und über fünf Jahre wurden durch den Arzt daher ca. 34.000 Euro zu wenig an Steuern bezahlt. Hier sah das Landgericht Osnabrück einen bedingten Vorsatz, denn der Arzt habe billigend in Kauf genommen, dass nicht alle Einnahmen offengelegt wurden. Daher soll er nun 9.000 Euro Strafe zahlen.

Da die Pandemie das Land und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff hat, haben sich die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass vereinfachte auch nach dem 31.03.2021 möglich sein sollen. Die Verlängerung läuft bis 30.06.2021 und erleichtert weiterhin den Nachweis für die Voraussetzungen. Unternehmen ist es daher möglich, Stundungen bzw. Herabsetzungen von Vorauszahlungen zu beantragen, ohne dass Zinsen oder Säumniszuschläge fällig werden, wenn sie nachweislich in erheblichen Umfang von der Corona Pandemie betroffen sind. Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Für die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer kann dagegen ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden.