Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kommt es bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmal zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, später zur Änderung der Verhältnisse, muss die Vorsteuer ggf. anteilig berichtigt werden. Bei Grundstücken gilt hier ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren.

 

Damit musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Im Einzelnen ging es um eine Cafeteria, die an ein Pflegeheim angebaut wurde. Besucher konnten diese durch eine Außentür erreichen und die Heimbewohner durch eine Tür im Speisesaal. Es wurde angenommen, dass die Umsätze zu 10 % steuerfrei an die Heimbewohner erbracht wurden und zu 90 % steuerpflichtig ausgeführt wurde. In diesem Verhältnis wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Das Finanzamt wollte allerdings eine weitere Berichtigung der Vorsteuer durchführen, da die Cafeteria ab dem sechsten Jahr keine steuerpflichtigen Warenumsätze mehr hatte.

 

Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige und klagte. Aber auch das Finanzgericht ging davon aus, dass keine Absicht mehr zur Nutzung von steuerpflichtigen Bewirtungsumsätzen vorlag und nur noch steuerfrei Umsätze an die Heimbewohner getätigt wurden.

 

Allerdings stand die Cafeteria bis auf das Sommerfest und die Weihnachtsfeier des Heims leer. Auch die Heimbewohner konnten außerhalb der Veranstaltungen die Cafeteria nicht mehr besuchen.

 

Das BFH verwies die Sache allerdings an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nun zu prüfen, ob nur eine Nutzung für die Veranstaltungen vorlag und die Cafeteria im Übrigen auch nicht für die Heimbewohner besucht werden konnte. Denn dann liegt ein Leerstand ohne Nutzung für steuerfrei Umsätze vor. Eine Berichtigung der Vorsteuerbeträge wäre nur noch anteilig für den Umfang der Verwendung für die Veranstalten durchzuführen.