Vor dem Hintergrund des „Brexits“ hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung genommen, wie die Limited, eine Gesellschaft nach britischem Recht von der Finanzverwaltung behandelt werden soll. Das Bundesministerium der Finanzen geht davon aus, dass nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU ein Drittstaat vorliegt und eine britische Limited in Deutschland fortan ein Einzelunternehmen oder bei mehreren Gesellschaftern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts darstellt. Auf diese ist auch das deutsche Gesellschaftsrecht anzuwenden.

 

Die wohl mit gravierendste Folge dürfte der Wegfall der Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter sein. In dem EU-Abkommen mit dem Vereinigten Königreich fehlt leider eine gesellschaftsrechtliche Regelung. Britische Limiteds, die noch seit Ende der Übergangszeit vom 31. Dezember 2020 bestehen, existieren in ihrer ursprünglichen Form als solche in Deutschland nicht mehr.