Wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Vollziehung von zwei Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt. Fraglich ist insbesondere die Art und Weise, wie Bodenrichtwerte ermittelt werden. Außerdem bestehen Bedenken dergestalt, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.

In beiden Streitfällen ging es jeweils um eine Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell für ein Einfamilienhaus mit zwei unterschiedlichen Ausgangssituationen. Laut FG Rheinland-Pfalz betreffe der Rechtschutz explizit zwei Einzelfälle. Problematisch gesehen werden etwaige Wertverschiebungen und die Ermittlung der Bodenrichtwerte. Der Bundesfinanzhof (BFH) teilt indes die Zweifel und hat am 27.05.2024 mit zwei Beschlüssen die Vollziehung ausgesetzt (Az. II B 78/23 und II B 79/23).

Das im November in Kraft getretene Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) der Europäischen Union ist seit dem 17.02.2024 in vollem Umfang anwendbar. Die nationale Umsetzung des Gesetzes gilt seit 14.05.2024. Damit werden die Regelungen im europäischen Online-Markt einheitlich gestaltet. Ziele sind mehr Sicherheit und verantwortungsvolleres Handeln durch einen besseren Schutz der Nutzerrechte und der Entfernung illegaler Inhalte. Irreführende Praktiken werden verboten. In den Geltungsbereich fallen Online-Vermittler unabhängig von ihrer Ansässigkeit.  Ab 45 Millionen Nutzern unterliegen die Plattformen und Anbieter strengeren Anforderungen und Risikoanalysen. Damit wurde neben der bisherigen Ahndung von Straftaten und der Verfolgung von rechtswidrigen Inhalten eine weitere Vorgehensweise mit Maßnahmen bei Verstößen gegen die DSA ermöglicht.

Insgesamt knapp 916 Mrd. Euro flossen im Jahr 2023 in die Staats-, Länder- und Gemeindekassen. Laut statistischem Bundesamt waren das ein Plus von 2,3 % gegenüber dem Vorjahr.

Der Löwenanteil entfällt mit knapp 691 Milliarden Euro auf die Steuern, die Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam zustehen, darunter z.B. die Umsatzsteuer mit gut 291 Mrd. Euro sowie die Lohnsteuer mit gut 236 Mrd. Euro.

Von den Gesamteinnahmen erhielt der Bund 356 Mrd. Euro, die Länder knapp 383 Mrd. Euro und die Gemeinden knapp 144 Mrd. Euro. Die Differenz von rund 35 Mrd. Euro ging an die EU.

Bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 wird Public Viewing wieder möglich sein – auch bei späteren Anstoßzeiten.

Am 14. Juni startet die Fußball-Europameisterschaft. Bis zum 14. Juli finden Spiele in Deutschland statt.

Viele Fußballbegeisterte freuen sich darauf, doch nicht alle werden bei den Spielen im Stadion dabei sein können. Public Viewing – gemeinsam Fernsehübertragungen zu verfolgen – ist eine beliebte Alternative.

Damit dies möglich ist, hat das Bundeskabinett für die Zeit der Europameisterschaft eine Verordnung beschlossen, die es Kommunen ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit sind auch Übertragungen nach 22 Uhr möglich. Die Verordnung tritt am 1. Juni in Kraft und am 31. Juli 2024 wieder außer Kraft.

Die kommunalen Behörden entscheiden im Einzelfall, ob eine Ausnahme vorliegt. Hierbei geht es jeweils um die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernsehübertragung und dem Schutz betroffener Anwohnerinnen und Anwohner.

 

Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden.

Für mittelgroße und kleine sowie Kleinst-Kapitalgesellschaften und Gesellschaften gem. § 264a HGB ergeben sich bei der Jahresabschluss-Erstellung und der Offenlegung einige Erleichterungen, wie beispielsweise zu den Angaben im Anhang oder der Hinterlegung des Jahresabschlusses. Die maßgeblichen Größen sind dabei die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse sowie die Anzahl der Mitarbeiter. Mit einer Anhebung der Grenzen für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um mindestens 25 % erwartet man einen weiteren Abbau der Bürokratie, da trotz Preissteigerungen mehr Unternehmen von den Erleichterungen betroffen sind.

Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden. Folgende Grenzen gelten (Reihenfolge: Kleinst-KapGes/kleine KapGes/mittelgroße KapGes):

  1. Bilanzsumme bis: 450.000 Euro / 7,5 Mio. Euro / 25 Mio. Euro
  2. Umsatz bis: 900.000 Euro / 15 Mio. Euro / 50 Mio. Euro
  3. Mitarbeiter bis: 10 / 50 / 250

 

 

Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.

Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschaffte und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).

Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offen halten.

Eine GmbH, deren einziger Vermögenswert ein Grundstück in Berlin war, hatte ihren Geschäftsführer in einer Gesellschafterversammlung abberufen. Die Wirksamkeit des Beschlusses wurde jedoch vom Geschäftsführer und einer Minderheitsgesellschafterin angezweifelt. Kurz darauf hatte der abberufene Geschäftsführer das einzige Grundstück zu einem um ca. 3,8 Mio. Euro niedrigerem Preis verkauft, als die Immobilie tatsächlich Wert gewesen wäre. Ein Gesellschafterbeschluss fehlte, worin der Notar keinen Hinderungsgrund für den Kaufvertrag sah. Die Abberufung des Geschäftsführers aber auch die Zweifel am Beschluss waren dem Notar ebenfalls bekannt. Dagegen wehrte sich die GmbH bisher erfolglos. In der letzten Instand entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Käufer auf die noch bestehende Handelsregistereintrag vertrauen konnte und ihm keine weitere Verpflichtung zur Nachforschung obliege. Ob jedoch eine Veräußerung ohne Gesellschafterbeschluss wirksam ist, muss im Streitfall erst entsprechend ermittelt werden. Die Klage wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen (Az. II ZR 220/22).

Beim Kauf einer Immobilie bzw. eines Grundstücks fällt in der Regel auch Grunderwerbsteuer an. Dafür werden aktuell 3,5 bis 6,5 Prozent vom Kaufpreis fällig, je nachdem in welchem Bundesland das Objekt liegt.

Die statistische Auswertung ergab nun, dass die Einnahmen für das erste Halbjahr 2023 weit unter dem Vergleichszeitraum Januar bis Juni 2022 liegen.  Satte 33,5 Prozent weniger Grunderwerbsteuer-Einnahmen flossen laut Statistischem Bundesamt in die Staatskasse. Diese sanken damit auf Werte vor 2017. Für das Jahr 2023 erwarten Experten keine signifikante Besserung. Ursächlich war laut statistischem Bundesamt vor allem die Zurückhaltung der Käufer mit einem gesunkenen Pro-Kopf-Einnahmen erkennbar ist. Hinzu kommen die daraus folgenden Preisrückgänge und der Einbruch beim Verkauf von Bauland.

Seitens der Immobilienwirtschaft werden daher Forderungen für Erleichterungen in verschiedenen Bereichen laut, z.B. bei der Finanzierung.

Der Digitalbonus wurde von der Bayerischen Staatsregierung bis zum 30.06.2024 verlängert. Das Förderprogramm für die Digitalisierung sowie auch für eine Verbesserung der IT-Schutzmaßnahmen von Unternehmen hatte der Freistaat Bayern zum 01.01.2021 eingeführt. Die Zuschüsse sollen kleine Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft unterstützen, die weniger als 50 Mitarbeiter und bis zu 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben. Dabei sind bis zu 50 % der begünstigten Ausgaben förderfähig, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro (Digitalbonus Standard) oder 50.000 Euro (Digitalbonus Plus). Die Anträge müssen vor dem Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 – VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410).  – Leitsatz –

 

Im vorliegenden Fall genügten die digitalen Fahrtenbücher mehrerer Angestellter nicht den Mindestanforderungen, da die Erstellung mit einem Softwareprogramm nicht änderungssicher bzw. Änderungen im Fahrtenbuch selbst nicht nachvollziehbar waren. (Az. VI B 37/23).