Eine GmbH, deren einziger Vermögenswert ein Grundstück in Berlin war, hatte ihren Geschäftsführer in einer Gesellschafterversammlung abberufen. Die Wirksamkeit des Beschlusses wurde jedoch vom Geschäftsführer und einer Minderheitsgesellschafterin angezweifelt. Kurz darauf hatte der abberufene Geschäftsführer das einzige Grundstück zu einem um ca. 3,8 Mio. Euro niedrigerem Preis verkauft, als die Immobilie tatsächlich Wert gewesen wäre. Ein Gesellschafterbeschluss fehlte, worin der Notar keinen Hinderungsgrund für den Kaufvertrag sah. Die Abberufung des Geschäftsführers aber auch die Zweifel am Beschluss waren dem Notar ebenfalls bekannt. Dagegen wehrte sich die GmbH bisher erfolglos. In der letzten Instand entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Käufer auf die noch bestehende Handelsregistereintrag vertrauen konnte und ihm keine weitere Verpflichtung zur Nachforschung obliege. Ob jedoch eine Veräußerung ohne Gesellschafterbeschluss wirksam ist, muss im Streitfall erst entsprechend ermittelt werden. Die Klage wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen (Az. II ZR 220/22).

Beim Kauf einer Immobilie bzw. eines Grundstücks fällt in der Regel auch Grunderwerbsteuer an. Dafür werden aktuell 3,5 bis 6,5 Prozent vom Kaufpreis fällig, je nachdem in welchem Bundesland das Objekt liegt.

Die statistische Auswertung ergab nun, dass die Einnahmen für das erste Halbjahr 2023 weit unter dem Vergleichszeitraum Januar bis Juni 2022 liegen.  Satte 33,5 Prozent weniger Grunderwerbsteuer-Einnahmen flossen laut Statistischem Bundesamt in die Staatskasse. Diese sanken damit auf Werte vor 2017. Für das Jahr 2023 erwarten Experten keine signifikante Besserung. Ursächlich war laut statistischem Bundesamt vor allem die Zurückhaltung der Käufer mit einem gesunkenen Pro-Kopf-Einnahmen erkennbar ist. Hinzu kommen die daraus folgenden Preisrückgänge und der Einbruch beim Verkauf von Bauland.

Seitens der Immobilienwirtschaft werden daher Forderungen für Erleichterungen in verschiedenen Bereichen laut, z.B. bei der Finanzierung.

Der Digitalbonus wurde von der Bayerischen Staatsregierung bis zum 30.06.2024 verlängert. Das Förderprogramm für die Digitalisierung sowie auch für eine Verbesserung der IT-Schutzmaßnahmen von Unternehmen hatte der Freistaat Bayern zum 01.01.2021 eingeführt. Die Zuschüsse sollen kleine Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft unterstützen, die weniger als 50 Mitarbeiter und bis zu 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben. Dabei sind bis zu 50 % der begünstigten Ausgaben förderfähig, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro (Digitalbonus Standard) oder 50.000 Euro (Digitalbonus Plus). Die Anträge müssen vor dem Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 – VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410).  – Leitsatz –

 

Im vorliegenden Fall genügten die digitalen Fahrtenbücher mehrerer Angestellter nicht den Mindestanforderungen, da die Erstellung mit einem Softwareprogramm nicht änderungssicher bzw. Änderungen im Fahrtenbuch selbst nicht nachvollziehbar waren. (Az. VI B 37/23).

Ab Herbst 2024 wird an unternehmerisch Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben werden. Sie dient zur zweifelsfreien Identifizierung einer wirtschaftlich tätigen natürlichen Person, einer juristischen Person und einer Personenvereinigung.

Die Vergabe der W-IdNr.  erfolgt aus technischen und organisatorischen Gründen in Stufen. Sie setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Jeder wirtschaftlich Tätige erhält mit der Nummer ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).

Einen weiteren Zweck erfüllt die Wirtschafts-Identifikationsnummer als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist eine zentrale Plattform, in der veröffentlichungspflichtige Unternehmensdaten zusammengeführt und zugänglich gemacht werden sollen. So sollen Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).

Der Wohnwert von Luxusimmobilien kann regelmäßig nicht mit den betreffenden Marktmieten wiedergegeben werden. Oft sind diese auch sehr kostenintensiv, was auch durch die Mieteinnahmen nicht ausgeglichen werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte dahingehend mit Urteil vom 20.06.2023 seine bisherige Rechtsprechung: Verluste aus der Vermietung von Immobilien über 250 qm Wohnfläche dürfen nicht automatisch mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Im konkreten Fall hatten Ehegatten drei Luxusvillen an ihre Kinder vermietet und daraus hohe Verluste erwirtschaftet. Der BFH versagte die Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften.  Bei einer Vermietung von Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche muss ein Nachweis über die Überschusserzielungsabsicht erfolgen. Dabei muss ein positives Ergebnis über einen Zeitraum von 30-Jahren erzielt werden. Dieser fehlte hier. Andernfalls gilt die Vermietung der Luxusimmobilie als steuerlich irrelevantes Hobby (Liebhaberei) und die Verluste sind nicht verrechenbar.

Die Betriebsprüfung ist ein wichtiges Instrument der Finanzbehörden zur Festsetzung und Erhebung von Steuern. Dabei werden die Besteuerungsgrundlagen rückwirkend für bestimmte Steuerarten und Zeiträume überprüft. In Frage kommen Außenprüfungen grundsätzlich bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Einkünften sowie Freiberuflern und Personen mit bedeutenden Einkünften. In sonstigen Fällen ist eine Überprüfung z.B. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften gegeben.

Für die Prüfungshäufigkeit wird auf die Betriebsgröße abgestellt. Die Finanzverwaltung unterscheidet in Klein-, Mittel- und Großbetriebe. Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat dazu eine aktuelle Statistik herausgegeben. Für das Jahr 2022 waren demnach bundesweit 12.949 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 10,8 Mrd. Euro festgestellt.

Von den 8.409.661 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 151.676 Betriebe geprüft. Dies entspricht einer Prüfungsquote von im Durchschnitt 1,8 Prozent. Bei den Großunternehmen betrug die Quote 17,5 Prozent. Sonstige Fälle wurden zudem 6.255 mal einer Prüfung unterzogen.

Die Bundesregierung hat die Förderung von E-Autos ab 01.01.2023 angepasst. Der Umweltbonus für Plug-in-Hybride wurde gestrichen und der Umweltbonus für reine E-Autos verringert. Bis zu 40.000 € Nettolistenpreis kann sich der Zuschuss durch den Bund und den Hersteller inklusive USt auf höchstens 7.177,50 € belaufen, über 40.000 € insgesamt noch auf bis zu 4.785 €.

Geschmälert wurden außerdem die Beträge für Leasingfahrzeuge. Für alle Elektroautos gilt eine verlängerte Mindesthaltedauer von 12 Monaten. Die Regelungen werden ab 2024 noch weiter eingeschränkt und Fahrzeuge mit Nettolistenpreis über 45.000 € werden gar nicht mehr bezuschusst. Der Förderhöchstbetrag durch die Bundesregierung und den Hersteller inklusive Umsatzsteuer beläuft sich dabei maximal auf 4.785 Euro für gekaufte Neufahrzeuge und Leasingfahrzeuge ab 24 Monate Laufzeit sowie noch die Hälfte für Leasingfahrzeuge ab 12 Monate Laufzeit. Für angeschaffte oder mindestens 24 Monate geleaste junge Gebrauchte sind mit allen Anteilen höchsten noch 3.828 Euro drin, ab 12 Monaten Leasing sind es ebenfalls noch maximal die Hälfte.

Hinzu kommt: Ist das Fördervolumen verbraucht, gehen weitere Antragsteller leer aus. Eine wichtige Änderung gilt bereits seit 01.09.2023. Ab diesem Stichtag sind nur noch Privatpersonen berechtigt, die Förderung in Anspruch zu nehmen. Ab 2025 soll der Umweltbonus vollständig wegfallen.

Ein kleines Trostpflaster ist jedoch, dass die steuerlichen Vergünstigungen, beispielsweise bei der Kfz-Steuer und der Firmenwagenbesteuerung mit den bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Mit dem Wachstumschancengesetz erfolgt hier auch eine Anhebung der Wertgrenzen.

Das Jahresende naht und damit auch die Aufstellung der Inventur. Diese ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres für Kaufleute verpflichtend aufzustellen. Steuerlich gilt dies analog für bilanzierende Steuerpflichtige. In der Inventur sind alle Vermögensgegenstände aufzunehmen. Das Inventar ist dabei grundsätzlich durch Zählen, Messen und Wiegen aufzustellen. Hinzu kommen nicht körperliche Gegenstände, die anders nachgewiesen werden müssen, z.B. durch Kontoauszüge und Grundbuchauszüge.

Für die Aufstellung gibt es verschiedene Erleichterungen. Gängig ist die Stichtagsinventur, für die ein Zeitrahmen von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag gilt. Um das Zählen zu erleichtern, gibt es ein permanentes Verfahren mit Fortschreibung auf den Bilanzstichtag. Ebenso kann bei der zeitverschobenen Inventur die Bestandsaufnahme bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Stichtag durchgeführt werden oder ebenfalls durch permanente Inventur ermittelt werden. Eine weitere Erleichterung ist die Stichprobeninventur. Für die Inventurvereinfachungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Daneben gibt es noch weitere Vereinfachungen. Die Werte können für bestimmte Vermögensgegenstände durch Lifo- oder Fifo-Verfahren, der Durchschnittsbewertung oder dem Festwertverfahren ermittelt werden. Jedoch ist zu beachten, dass das Fifo-Verfahren steuerlich nicht anwendbar ist.

Der Bundesanzeiger Verlag weist in einer Mitteilung vom 23.10.2023 darauf hin darauf hin, dass für die Nutzer der „XBRL-Taxonomie für Jahresabschlüsse“ eine neue Fassung der HGB-Taxonomie in der Version 6.7 zur Verfügung steht.

Die neue XBRL-Taxonomie kann als ZIP-Datei auf der Publikations-Plattform im Bereich „Arbeitshilfen & Standards“ unter „Technische Standards – XBRL-Taxonomie für Jahresabschlüsse“ nach kurzer Freischaltung bzw. Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse kostenlos heruntergeladen werden. Dort sind auch weitere Informationen hinterlegt.