Die Einsicht in die private Korrespondenz eines Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber nicht gestattet und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers dar. Deshalb unterliegt die Auswertung dieser Nachrichten auch dem Verwertungsverbot, wenn es um das Aufdecken einer Straftat geht und eine Kündigung begründen soll. Dies gilt auch, wenn die Privatnutzung des PCs untersagt ist.

Dies hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen mit Urteil vom 07.11.2023 festgestellt. Im vorliegenden Streitfall war aus dem privaten „WhatsApp-Web“-Chat-Verlauf einer Beschäftigten der Diebstahl von Bargeld aus der Geldbörse einer Kollegin ersichtlich. Der Arbeitnehmer durfte die so erlangten Informationen nicht verwerten. Allerdings hatte die Diebin ihre Tat in einem Telefonat mit einer anderen Beschäftigten eingeräumt. Aufgrund der Zeugenaussage lag dennoch ein wichtiger Kündigungsgrund vor und das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung wirksam ist.

Wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Vollziehung von zwei Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt. Fraglich ist insbesondere die Art und Weise, wie Bodenrichtwerte ermittelt werden. Außerdem bestehen Bedenken dergestalt, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.

In beiden Streitfällen ging es jeweils um eine Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell für ein Einfamilienhaus mit zwei unterschiedlichen Ausgangssituationen. Laut FG Rheinland-Pfalz betreffe der Rechtschutz explizit zwei Einzelfälle. Problematisch gesehen werden etwaige Wertverschiebungen und die Ermittlung der Bodenrichtwerte. Der Bundesfinanzhof (BFH) teilt indes die Zweifel und hat am 27.05.2024 mit zwei Beschlüssen die Vollziehung ausgesetzt (Az. II B 78/23 und II B 79/23).

Das im November in Kraft getretene Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) der Europäischen Union ist seit dem 17.02.2024 in vollem Umfang anwendbar. Die nationale Umsetzung des Gesetzes gilt seit 14.05.2024. Damit werden die Regelungen im europäischen Online-Markt einheitlich gestaltet. Ziele sind mehr Sicherheit und verantwortungsvolleres Handeln durch einen besseren Schutz der Nutzerrechte und der Entfernung illegaler Inhalte. Irreführende Praktiken werden verboten. In den Geltungsbereich fallen Online-Vermittler unabhängig von ihrer Ansässigkeit.  Ab 45 Millionen Nutzern unterliegen die Plattformen und Anbieter strengeren Anforderungen und Risikoanalysen. Damit wurde neben der bisherigen Ahndung von Straftaten und der Verfolgung von rechtswidrigen Inhalten eine weitere Vorgehensweise mit Maßnahmen bei Verstößen gegen die DSA ermöglicht.

Seit 2021 arbeitet die Europäische Union an einer gesetzlichen Regelung für den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI). Dadurch sollen die Nutzung und die Entwicklung von KI sicherer und transparenter gestaltet werden.

Am 21.05.2024 wurde nun das fertige Gesetz zur Regulierung künstlicher Intelligenz (KI) vom Rat der Europäischen Union angenommen. Anwendung finden die Regelungen ab dem Jahr 2026. Als erstes Regulierungsgesetz zu dieser Technologie-Neuheit stehen eine sichere und vertrauenswürdige Entwicklung von KI sowie deren Einsatz und die Wahrung der Grundrechte im Mittelpunkt. Besonders auf Punkte wie Videoüberwachung, Spracherkennung und Finanzdatenauswertung wird dabei ein Fokus gelegt. Täuschungen soll zudem durch eine eindeutige Kenntlichmachung vorgebeugt werden. An sensible Bereiche, wie z.B. Gesichtserkennung im öffentlichen Bereich, werden hohe Anforderungen geknüpft. Einige Anwendungen werden auch verboten, z.B. bei Überwachungen und Auswertungen von Nutzerverhalten.

Insgesamt knapp 916 Mrd. Euro flossen im Jahr 2023 in die Staats-, Länder- und Gemeindekassen. Laut statistischem Bundesamt waren das ein Plus von 2,3 % gegenüber dem Vorjahr.

Der Löwenanteil entfällt mit knapp 691 Milliarden Euro auf die Steuern, die Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam zustehen, darunter z.B. die Umsatzsteuer mit gut 291 Mrd. Euro sowie die Lohnsteuer mit gut 236 Mrd. Euro.

Von den Gesamteinnahmen erhielt der Bund 356 Mrd. Euro, die Länder knapp 383 Mrd. Euro und die Gemeinden knapp 144 Mrd. Euro. Die Differenz von rund 35 Mrd. Euro ging an die EU.

Mit Urteil vom 08.02.2024 (Az. IX ZR 137/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Klärung von sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Lohnbuchhaltungsmandat beschäftigt. Explizit ging es um eine GmbH und deren Gesellschafter-Geschäftsführer.

Im Rahmen der Abrechnung der Löhne einer GmbH, muss sich der Lohnbuchhalter zwangsläufig mit der Frage befassen, ob die Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers sozialversicherungspflichtig oder -frei ausgeübt wird. Allerdings muss diese Frage für den Lohnbuchhalter durch den Auftraggeber verbindlich vorgegeben sein. Es liegt nicht im Aufgabenbereich des Lohnbuchhalters, hier beratend tätig zu werden, noch ist er dazu befugt.

Aus dem Urteil wird auch klar, dass der Lohnbuchhalter bei der Mandantin auf Klärung hinwirken muss, wenn es an einer ebensolchen verbindlichen Vorgabe der Auftraggeberin fehlt und auch nicht von einer zweifelsfreien Beurteilung ausgegangen werden kann. Entsprechend muss der Arbeitgeber auch über das „Wie“ informiert werden. Mittel der Wahl für die Mandanten könnte eine entsprechende anwaltliche Beratung oder ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SBG IV sein.

Zum Nachweis für den Lohnbuchhalter ist eine schriftliche Korrespondenz zu empfehlen.

Ein Immobilienkaufvertrag ist grundsätzlich wirksam, wenn dieser mit einem falschen niedrigeren Kaufpreis geschlossen wird, um Steuern zu hinterziehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 15.03.2024 entschieden (Az. V ZR 115/22). Ein Kaufvertrag sei entsprechend nur nichtig, wenn die Steuerhinterziehung die alleinige Absicht für den zu niedrig angegebenen Kaufpreis ist. Entgegen der Rechtsprechung zum Werkvertrag, seien Schwarzgeldabreden bei Grundstückskäufen nicht in dieselbe Kategorie einzuordnen sind.

Bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 wird Public Viewing wieder möglich sein – auch bei späteren Anstoßzeiten.

Am 14. Juni startet die Fußball-Europameisterschaft. Bis zum 14. Juli finden Spiele in Deutschland statt.

Viele Fußballbegeisterte freuen sich darauf, doch nicht alle werden bei den Spielen im Stadion dabei sein können. Public Viewing – gemeinsam Fernsehübertragungen zu verfolgen – ist eine beliebte Alternative.

Damit dies möglich ist, hat das Bundeskabinett für die Zeit der Europameisterschaft eine Verordnung beschlossen, die es Kommunen ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit sind auch Übertragungen nach 22 Uhr möglich. Die Verordnung tritt am 1. Juni in Kraft und am 31. Juli 2024 wieder außer Kraft.

Die kommunalen Behörden entscheiden im Einzelfall, ob eine Ausnahme vorliegt. Hierbei geht es jeweils um die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernsehübertragung und dem Schutz betroffener Anwohnerinnen und Anwohner.

 

Besonders in Deutschland haben Bargeldzahlungen nach wie vor einen hohen Stellenwert. Nun soll auch für Deutschland erstmals eine Höchstgrenze für Bargeldgeschäfte eingeführt werden. Hintergrund ist die EU-weite Eindämmung von Geldwäsche und anderen kriminellen Machenschaften. Unter die EU-Regelungen fallen sodann alle in den EU-Mitgliedsstaaten getätigten Bargeld-Käufe über 10.000 Euro, womit auch Zahlungen in Deutschland betroffen sind mit der Ausnahme von bestimmten Privatkäufen, z.B. der Kauf eines Autos von einem Privatmann. Wer viel mit Bargeld zahlt, sollte sich darüber hinaus informieren, ob nicht national geringe Grenzen zu beachten sind, da diese in den einzelnen Ländern bestehen bleiben dürfen.

 

Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden.

Für mittelgroße und kleine sowie Kleinst-Kapitalgesellschaften und Gesellschaften gem. § 264a HGB ergeben sich bei der Jahresabschluss-Erstellung und der Offenlegung einige Erleichterungen, wie beispielsweise zu den Angaben im Anhang oder der Hinterlegung des Jahresabschlusses. Die maßgeblichen Größen sind dabei die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse sowie die Anzahl der Mitarbeiter. Mit einer Anhebung der Grenzen für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um mindestens 25 % erwartet man einen weiteren Abbau der Bürokratie, da trotz Preissteigerungen mehr Unternehmen von den Erleichterungen betroffen sind.

Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden. Folgende Grenzen gelten (Reihenfolge: Kleinst-KapGes/kleine KapGes/mittelgroße KapGes):

  1. Bilanzsumme bis: 450.000 Euro / 7,5 Mio. Euro / 25 Mio. Euro
  2. Umsatz bis: 900.000 Euro / 15 Mio. Euro / 50 Mio. Euro
  3. Mitarbeiter bis: 10 / 50 / 250