Ein Immobilienkaufvertrag ist grundsätzlich wirksam, wenn dieser mit einem falschen niedrigeren Kaufpreis geschlossen wird, um Steuern zu hinterziehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 15.03.2024 entschieden (Az. V ZR 115/22). Ein Kaufvertrag sei entsprechend nur nichtig, wenn die Steuerhinterziehung die alleinige Absicht für den zu niedrig angegebenen Kaufpreis ist. Entgegen der Rechtsprechung zum Werkvertrag, seien Schwarzgeldabreden bei Grundstückskäufen nicht in dieselbe Kategorie einzuordnen sind.