Die Grenzen für die Buchführungspflicht wurden mit dem Wachstumschancengesetz angehoben. Ab dem Jahr 2024, d.h. für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre, gelten eine Gewinngrenze von 80.000 Euro statt bisher 60.000 Euro und eine Umsatzgrenze von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro. Für das Jahr 2023 wurde noch eine Übergangsregelung eingeführt. Sind danach zwar die alten, jedoch die neuen Grenzen nicht überschritten, darf auch keine Aufforderung zur Buchführungspflicht durch das Finanzamt ergehen.

Wurde bis zum Tag der Veröffentlichung des Gesetzes (27.03.2024) jedoch bereits eine Mitteilung an den Buchführungspflichtigen bekannt gegeben, sollte geprüft werden, ob die neuen Grenzen eingehalten wurden. Ist dies der Fall, kann man einen Antrag auf Aufhebung in Betracht stellen. Nicht bestandskräftige Schreiben sind zudem nur rechtmäßig, wenn die Zahlen über den aktuellen Grenzen liegen. Für Mitteilungen nach dem 27.03.2024 sollte man ebenfalls überprüfen, ob ein Antrag auf Aufhebung möglich ist, wenn hier noch die alten Grenzen zugrunde gelegt wurden.

Unabhängig davon kann das Finanzamt Steuerpflichtige, die eine Aufforderung bekommen haben, von der Buchführungspflicht befreien, wenn die Grenzwerte zwar überschritten wurden, dies aber nur eine Ausnahme darstellt, also einmalig war, z.B. durch den Verkauf eines Anlageguts.