Mit Urteil vom 08.02.2024 (Az. IX ZR 137/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Klärung von sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Lohnbuchhaltungsmandat beschäftigt. Explizit ging es um eine GmbH und deren Gesellschafter-Geschäftsführer.
Im Rahmen der Abrechnung der Löhne einer GmbH, muss sich der Lohnbuchhalter zwangsläufig mit der Frage befassen, ob die Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers sozialversicherungspflichtig oder -frei ausgeübt wird. Allerdings muss diese Frage für den Lohnbuchhalter durch den Auftraggeber verbindlich vorgegeben sein. Es liegt nicht im Aufgabenbereich des Lohnbuchhalters, hier beratend tätig zu werden, noch ist er dazu befugt.
Aus dem Urteil wird auch klar, dass der Lohnbuchhalter bei der Mandantin auf Klärung hinwirken muss, wenn es an einer ebensolchen verbindlichen Vorgabe der Auftraggeberin fehlt und auch nicht von einer zweifelsfreien Beurteilung ausgegangen werden kann. Entsprechend muss der Arbeitgeber auch über das „Wie“ informiert werden. Mittel der Wahl für die Mandanten könnte eine entsprechende anwaltliche Beratung oder ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SBG IV sein.
Zum Nachweis für den Lohnbuchhalter ist eine schriftliche Korrespondenz zu empfehlen.