Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden.

Für mittelgroße und kleine sowie Kleinst-Kapitalgesellschaften und Gesellschaften gem. § 264a HGB ergeben sich bei der Jahresabschluss-Erstellung und der Offenlegung einige Erleichterungen, wie beispielsweise zu den Angaben im Anhang oder der Hinterlegung des Jahresabschlusses. Die maßgeblichen Größen sind dabei die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse sowie die Anzahl der Mitarbeiter. Mit einer Anhebung der Grenzen für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um mindestens 25 % erwartet man einen weiteren Abbau der Bürokratie, da trotz Preissteigerungen mehr Unternehmen von den Erleichterungen betroffen sind.

Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden. Folgende Grenzen gelten (Reihenfolge: Kleinst-KapGes/kleine KapGes/mittelgroße KapGes):

  1. Bilanzsumme bis: 450.000 Euro / 7,5 Mio. Euro / 25 Mio. Euro
  2. Umsatz bis: 900.000 Euro / 15 Mio. Euro / 50 Mio. Euro
  3. Mitarbeiter bis: 10 / 50 / 250