Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 – VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410).  – Leitsatz –

 

Im vorliegenden Fall genügten die digitalen Fahrtenbücher mehrerer Angestellter nicht den Mindestanforderungen, da die Erstellung mit einem Softwareprogramm nicht änderungssicher bzw. Änderungen im Fahrtenbuch selbst nicht nachvollziehbar waren. (Az. VI B 37/23).