Seit 03.06.2021 gibt es zur Bekämpfung von Geldwäsche neue Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr in und aus der EU von Bargeld.

Als Bargeld werden nun auch Banknoten, Münzen und Goldmünzen, Goldbarren und Goldnuggets angesehen, sowohl für gängige Währungen aber auch für solche, die noch bei Geldinstituten eingetauscht werden können. Gold muss dabei einen Mindestgoldanteil von 99.5 % haben.

Alle Reisenden müssen eine Bargelderklärung ausfüllen, wenn ab 10.000 Euro Zahlungsmittel (z.B. Schecks) und Bargeld über die Grenzen mitgenommen werden soll. Gelangen diese via Postversandt oder auf dem Fracht- und Kurierweg in die EU oder aus der EU, kann eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangt werden. Die Erklärung muss spätestens 30 Tage nach Anforderung durch die Zollbehörde vorliegen.

Die Behörden können aber auch schon bei Beträgen unterhalb der Grenze von 10.000 Euro tätig werden, wenn Hinweise auf einen kriminellen Zusammenhang bestehen.

Fehlt es an einer Offenlegungserklärung oder Anmeldung der Barmittel, können die Barmittel sogar einbehalten werden. Dies gilt auch bei Hinweisen auf kriminelle Handlungen.