Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dreht es sich um einen Vermögensvorteil an den Gesellschafter oder eine nahestehende Person, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Daher gibt es besonders für beherrschende Gesellschafter bestimmte Anforderungen, die zum Beispiel an die Vertragsgestaltung gestellt werden.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einer im Vorhinein geschlossenen Vereinbarung mit der Geschäftsführerin. Als Gesellschafterin hielt sie 100 % der Anteile. Erst im März 2018 wurde ein Anstellungsvertrag mit Wirkung ab dem Folgemonat geschlossen. Das Finanzamt wertet daher die schwankenden Gehaltszahlungen bis einschließlich März 2018 als verdeckte Gewinnausschüttung. Es begründete seine Entscheidung mit der fehlenden Vereinbarung und zweifelte aufgrund der schwankenden Zahlungen auch noch die Ernsthaftigkeit der Lohnzahlungen an. Wegen der unterschiedlichen Höhe sei eher von Gewinnausschüttungen auszugehen, zudem auch keine Lohnsteuer abgeführt wurde.