Mit BMF Schreiben vom 26.2.2021 wurde die Nutzungsdauer von den sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern auf ein Jahr verkürzt. Welche Hardware, Peripheriegeräte und welche Software darunter fallen ist ebenfalls in dem BMF Schreiben genau geregelt.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abziehen. Der Abzug ist gleichermaßen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässig und gilt ab dem Kalenderjahr 2021 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Die neue Regelung wirft jedoch einige Fragen auf. Regelmäßig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verteilungsmaßstab für die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zumindest gilt dies soweit mehr als ein Jahr Nutzungsdauer angenommen wird. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung darf diese Abschreibung nur monatsgenau berücksichtigt werden. Bei einjähriger Nutzungsdauer ergibt sich aber keine Abschreibung, sondern ein sofortiger Aufwand bei Anschaffung, womit auch die zeitanteilige Berücksichtigung im Anschaffungsjahr keine Anwendung findet.