Sogenannte Job-Bikes erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sie entsprechen dem Zeitgeist, weil sie klimaneutral und gesundheitsfördernd sind. Dafür gibt es sogar Vergünstigungen vom Staat. Für Dienstfahrräder und Elektrofahrräder bis 25 km/h sind folgende Regeln zu beachten. Job-Bikes können nun dem Arbeitnehmer überlassen werden für dienstliche Fahrten aber eben auch für Privatfahrten. Hierbei ist zwischen angeschafften und geleasten Fahrrädern zu unterscheiden. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad und überlässt es seinem Arbeitnehmer, so hat er daraus Anschaffungskosten und auch den Vorsteuerabzug, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Abschreibung erfolgt in der Regel über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren. Im Leasingfall sind die laufenden Leasingraten Betriebsausgaben des Arbeitgebers aus denen auch der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum Gehalt, so ist sie derzeit lohnsteuerfrei. Anders sieht es bei einer Gehaltsumwandlung aus. In so einem Fall erhält der Arbeitnehmer Sachlohn als Gegenleistung für seine Arbeit. Er muss also einen geldwerten Vorteil von monatlich 0,25 % des Bruttolistenneupreises der Lohnsteuer unterwerfen. Umsatzsteuerlich gilt diese Regelung allerdings leider nicht. Es verbleibt bei der 1 % – Regelung vom Bruttolistenneupreis. Regelmäßig wird hier von einer entgeltlichen Leistung ausgegangen. Bei der Erfassung in der Buchhaltung ist daher besondere Sorgfalt geboten, so dass nicht höhere Werte der Lohnsteuer unterworfen werden oder zu wenig Umsatzsteuer abgeführt wird.