Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Es wurde daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2.7.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2.7.2020 sind über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 weiterhin anzuwenden.