Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31. Dezember 2020 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen. Achtung: Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30. September 2021, sondern bereits sechs Monate früher. Anträge aus und nach Großbritannien sind daher spätestens bis zum 31. März 2021 einzureichen. Sollten ein Antrag erst nach Ablauf des 31. März 2021 eingereicht werden, muss damit gerechnet werden, dass eine Vergütung abgelehnt wird.