Seit 2015 ist für Zuwendungen an Arbeitnehmer während einer Betriebsveranstaltung lohnsteuerlich ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer zu prüfen. Übersteigende anteilige Kosten führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.

Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.

Mit Urteil vom 10.05.2023 wies der Bundesfinanzhof (BFH AZ: V R 16/21) die Revision eines Verbands und Arbeitgebers ab, der den Vorsteuerabzug aus Kosten für seine Weihnachtsfeier begehrte. Diese führte er im Rahmen eines Kochevents in einem Kochstudio durch. Weder gestanden die Richter ihm zu, bestimmte Kosten, wie Kosten für Raum und Personal von vornherein aus der Berechnung auszunehmen, noch sahen Sie eine betriebliche Veranlassung für die Veranstaltung gegeben. Da die Freigrenze von 110 Euro überschritten war und auch die Verwendung von vornherein klar war, gab es keine Vorsteuer für den Kläger.

Werden die Schlussabrechnungen für die erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen nicht eingereicht, führt dies zu einer Rückzahlung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weist in seinen FAQs darauf hin, dass die Schlussabrechnungsfrist verlängert wurde.

Die Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen I-III sowie die November- und Dezember-Soforthilfe können in einem Paket (=Paket 1) digital noch bis 31.08.2023 durch prüfende Dritte abgegeben werden. Auch für die Abgabe der Schlussabrechnung für das Paket 2, welches die Überbrückungshilfen III Plus und IV beinhaltet, ist noch bis 31.08.2023 Zeit. Auf Antrag ist für beide Pakete in Einzelfällen eine Verlängerung der Abgabefrist bis 31.12.2023 möglich.

Das neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.07.2023 über ertragssteuerliche Fragen zur Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) schafft Klarheit zur Anwendung der im Jahr 2021 eingeführten Vereinfachungsregelung zur Gewinnerzielungsabsicht von kleinen PV-Anlagen.

Demnach wird die Antragsfrist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene PV-Anlagen verlängert bis zum 31.12.2023. Für später in Betrieb genommene Anlagen ist kein Antrag mehr möglich. Ab 01.01.2022 gilt die Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen rückwirkend.

Maßgeblich ist dies auch für die Gewährung der Energiepreispauschalen (EPP). So kommen auch Betreiber einer PV-Anlage in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, wenn sie keine weiteren Erwerbseinkünfte im Sinne des Gesetzes erzielten. Rentner können so z.B. die Energiepreispauschale für Erwerbstätige neben der EPP für Rentner erhalten.

Liegt jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht vor, ist die Gewährung der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen wird daher kein Anspruch auf die EPP für Erwerbstätige begründet. Kleine Anlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden und unter die Steuerbefreiung fallen, sind davon nicht betroffen. (siehe hierzu auch BMF: FAQs zur EPP Nr. 4 und Nr. 13)

Da allerdings bei Steuerfreiheit keine Anlage G bzw. Anlage EÜR mehr übermittelt werden muss, müssen Sie das Finanzamt anders über den Anspruch auf die Energiepreispauschale informieren. Dies ist über Erläuterungen und Anlagen in der Steuererklärung möglich (z.B. über „ergänzende Angaben“).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerpflichtigen mit Hausmeisterservice zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte neben der Frage zur Anwendung der 1-%-Regelung auch die Schätzbefugnis bei lückenhaften Rechnungsnummern zu klären.

Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuerpflichtige hegte Zweifel daran, ob bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern überhaupt eine Verpflichtung zur Vergabe von fortlaufenden Rechnungsnummern besteht und allein deshalb eine Hinzuschätzung gerechtfertigt sei.

Laut BFH ist ersteres von der tatsächlichen Situation und den Umständen des Einzelfalls abhängig – siehe auch Beschluss vom 07.02.2017 (AZ: X B 79/16) – und daher nicht grundsätzlich bedeutsam. Da sich die Hinzuschätzung allerdings eben nicht allein auf die fehlerhafte Nummerierung, sondern auch auf die Resultate der Geldverkehrsrechnung stützte, war zweitere Frage gar nicht bedeutsam und wurde auch nicht abschließend beantwortet (AZ: X B 111/22). Im Zweifel sollte man daher im Einzelfall genau prüfen, ob für eine Schätzung bei lückenhafter und fehlerhafter Rechnungsnummernvergabe auch hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.

Das Thema „finale Verluste ausländischer Betriebsstätten“ beschäftigt bereits länger die Gerichte und führte in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gemeint sind Verluste, die im Ausland nie ausgeglichen werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun: Diese Verluste können nicht im Inland mit Gewinnen verrechnet werden, sofern kein Besteuerungsrecht in Deutschland besteht, da die ausländische Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt wurde. Im vorliegenden Fall konnte sich eine Bank ihre Verluste aus einer Zweigstelle in Großbritannien nicht anrechnen lassen. Vorab hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um zu klären, ob der Ausschluss der finalen Verluste gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Ein Verstoß gegen Unionsrecht sei jedoch nicht gegeben. (AZ I R 35/22)

Die OFD Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung vom 22.03.2023 auf die Nutzungsdauer von Homepages hingewiesen. In der Verfügung wird außerdem darauf eingegangen, dass das BMF-Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ein Wahlrecht enthält und keine Verpflichtung darstellt. Es darf somit von der verkürzten einjährigen Nutzungsdauer aber von der nach amtlichen AfA-Tabellen vorgegebenen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Diese liegt in der Regel bei drei Jahren.

In der Verfügung grenzt die OFD Frankfurt Aufwendungen für eine Homepage von der Hard- und Software ab, die der kürzeren Nutzungsdauer laut BMF-Schreiben unterliegen kann. Bei einer Homepage kann nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden. Allerdings schätzt die OFD die Nutzungsdauer von Homepages erstmals auf drei Jahren in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software.

Entgeltlich erworbene Homepages können nur linear abgeschrieben werden, laut aktuellem Hinweis der OFD regelmäßig über drei Jahre. In Fällen, in denen die Finanzverwaltung noch von einer längeren Nutzungsdauer ausgehen möchte, kann auf die OFD-Verfügung verwiesen werden.

Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland für das Jahr 2022 läuft noch bis zum 30.06.2023. Ein später eingereichter Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden und auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Auch deutsche Unternehmer können sich in einigen Drittstaaten die Vorsteuer zurückholen. Wo das möglich ist, findet man im BMF-Schreiben vom 15.03.2021. Voraussetzung ist eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Deutschland. Der Antrag ist dabei direkt bei den Behörden des entsprechenden Landes einzureichen. Es gelten auch die Regeln des jeweiligen Landes. Betroffene sollten sich daher über die dort geltenden Vorschriften und auch die Antragsfrist informieren, welche in einigen Staaten ebenfalls am 30. Juni endet.

Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Diese gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Elektro- oder Hybrid-Elektro-Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, ist der zu versteuernde geldwerter Vorteil geringer als bei einem Verbrenner. Dabei ergeben sich nicht nur bei der Fahrtenbuchmethode Vorteile. Für ab 2019 überlassene Elektro- oder Hybrid-Fahrzeuge muss bei der 1-Prozent-Regelung nur die Hälfte oder ein Viertel des Bruttolistenpreises zu Grunde gelegt werden. Der beim Arbeitgeber getankte Strom ist damit abgegolten. Dies gilt auch für Strom aus Ladevorrichtungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassen hat. Tankt der Arbeitnehmer auf eigene Kosten, zum Beispiel an seinem eigenen Ladesystem zu Hause, vermindern die selbst getragenen Kosten grundsätzlich den geldwerten Vorteil. Der Arbeitgeber kann aber bis zum 31.12.2030 dafür auch monatlich typisierte Pauschalen erstatten.

Nutz ein Unternehmer ein dem unternehmerischen Bereich voll zugeordnetes Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten, führt dies umsatzsteuerlich zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Laut BMF-Schreiben vom 07.02.2022 fallen darunter auch E-Bikes, Pedelecs usw., für welche Kennzeichen, Versicherung und Führerschein notwendig sind.

Dann ist es möglich, die Privatnutzung mit der sogenannten 1 % – Regelung zu ermitteln. Die ertragssteuerliche Begünstigung auf die Hälfte bzw. ein Viertel ist umsatzsteuerlich allerdings nicht möglich. Laut BMF-Schreiben scheidet mangels Tacho auch die Fahrtenbuchmethode aus.

Die 1 % – Regelung ist auch bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer möglich. Dafür gibt es aber umsatzsteuerlich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 500 Euro. Unter dieser Grenze kann die Besteuerung unterbleiben.

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat nun nochmals klargestellt, dass es sich bei der 500 Euro-Grenze nicht um die Bemessungsgrundlage, sondern um die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung handelt (FM Mecklenburg-Vorpommern Erl. v. 31.01.2023).

Die neue Technische Richtlinie BSI TR-03145-5 wurde erstmalig durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 5 KassenSichV erstellt.

Die Veröffentlichung der technischen Richtlinie ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu finden und kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03145/tr-03145.html

 

Hierauf wird in einem BMF-Schreiben vom 24.03.2023 hingewiesen.