Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Elektro- oder Hybrid-Elektro-Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, ist der zu versteuernde geldwerter Vorteil geringer als bei einem Verbrenner. Dabei ergeben sich nicht nur bei der Fahrtenbuchmethode Vorteile. Für ab 2019 überlassene Elektro- oder Hybrid-Fahrzeuge muss bei der 1-Prozent-Regelung nur die Hälfte oder ein Viertel des Bruttolistenpreises zu Grunde gelegt werden. Der beim Arbeitgeber getankte Strom ist damit abgegolten. Dies gilt auch für Strom aus Ladevorrichtungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassen hat. Tankt der Arbeitnehmer auf eigene Kosten, zum Beispiel an seinem eigenen Ladesystem zu Hause, vermindern die selbst getragenen Kosten grundsätzlich den geldwerten Vorteil. Der Arbeitgeber kann aber bis zum 31.12.2030 dafür auch monatlich typisierte Pauschalen erstatten.