Buchungen auf einem sogenannten Gesellschafter-Verrechnungskonto können für eine GmbH sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Forderung darstellen. Fehlt bei einem Forderungssaldo gegenüber dem Gesellschafter eine Verzinsung komplett oder teilweise, so kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der BFH hat dies mit Urteil vom 22.02.2023 bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Dessen Verrechnungskonto wies zu den fraglichen Bilanzstichtagen einen Positiv-Saldo für die Gesellschaft aus. In den Jahren, in dem eine angemessene Verzinsung unterblieb, ging die Vorinstanz von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und berechnete die entgangenen Zinsen mit 4,5 % durch Preisvergleichsmethode. Der BFH stimmte den Einwendungen der Klägerin nicht zu. Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sei eindeutig vom Finanzgericht erkannt worden. Dieses sei auch zu Recht von den geschätzten fremdüblichen Zinsen anhand der banküblichen Soll- und Habenzinssätze von 0 % bzw. 9 % ausgegangen und hatte einen Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.