Das neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.07.2023 über ertragssteuerliche Fragen zur Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) schafft Klarheit zur Anwendung der im Jahr 2021 eingeführten Vereinfachungsregelung zur Gewinnerzielungsabsicht von kleinen PV-Anlagen.

Demnach wird die Antragsfrist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene PV-Anlagen verlängert bis zum 31.12.2023. Für später in Betrieb genommene Anlagen ist kein Antrag mehr möglich. Ab 01.01.2022 gilt die Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen rückwirkend.

Maßgeblich ist dies auch für die Gewährung der Energiepreispauschalen (EPP). So kommen auch Betreiber einer PV-Anlage in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, wenn sie keine weiteren Erwerbseinkünfte im Sinne des Gesetzes erzielten. Rentner können so z.B. die Energiepreispauschale für Erwerbstätige neben der EPP für Rentner erhalten.

Liegt jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht vor, ist die Gewährung der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen wird daher kein Anspruch auf die EPP für Erwerbstätige begründet. Kleine Anlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden und unter die Steuerbefreiung fallen, sind davon nicht betroffen. (siehe hierzu auch BMF: FAQs zur EPP Nr. 4 und Nr. 13)

Da allerdings bei Steuerfreiheit keine Anlage G bzw. Anlage EÜR mehr übermittelt werden muss, müssen Sie das Finanzamt anders über den Anspruch auf die Energiepreispauschale informieren. Dies ist über Erläuterungen und Anlagen in der Steuererklärung möglich (z.B. über „ergänzende Angaben“).