Ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH kann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter für die Teilnahme am Arbeitsablauf entlohnt wird aber keinen maßgeblichen Einfluss auf die Belange der GmbH nehmen kann.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun im Fall eines mitarbeitenden Gesellschafters über dessen Sozialversicherungspflicht zu entscheiden. Dieser war zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und als Betriebsleiter beschäftigt. Die andere Hälfte am Stammkapital hielt sein Bruder, der auch alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war.
Vertraglich vereinbart war, dass Entscheidungen über die Mitarbeit der Gesellschafter nur durch die Gesellschafterversammlung möglich sind und der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt bleibt. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht als maßgeblichen Einfluss aus, da zwar ein Einfluss auf die Geschäftsführertätigkeit des Bruders möglich war, indem ein Beschluss durch eine gegenläufige Stimmabgabe verhindert werden konnte. Jedoch konnte der nicht geschäftsführende Gesellschafter selbst keine erforderliche Stimmenmehrheit bei etwaigen Beschlüssen durchsetzen.
Weisungen des Geschäftsführers oder dessen Abberufung wären so nicht möglich. Auch Bürgschaften und Darlehen änderten im vorliegenden Fall nichts an der Sozialversicherungspflicht.