Zum Schutz der Beschäftigten regelt die Arbeitsstättenverordung (ArbStättV) in § 3 Abs. 1 ArbStättV die Gefährdungsbeurteilung. Hohe Temperaturen wirken sich nicht nur auf die Konzentration und das Leistungsvermögen aus, sondern können auch körperliche Folgen haben. Damit die Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet wird, gelten die „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A3.5 – Raumtemperaturen).

Bis 26 °C handelt es sich um normale Raumtemperaturen. Klettert das Thermometer darüber, sollte der Arbeitgeber bereits handeln. Bei mehr als 30°C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, z.B. Lüften, das Schließen von Rollos und der Einsatz von Ventilatoren. Insbesondere müssen kühlende Getränke bereitgestellt werden. Bei mehr als 35 °C darf nur noch gearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber technische bzw. organisatorische Maßnahmen ergreift, wie z.B. Luftduschen oder Entwärmungsphasen (= Pausen zum Abkühlen). Arbeiten ist auch mit persönlicher Schutzausrüstung erlaubt, z.B. Hitzeschutzkleidung.

Dabei sollten strengere Ausnahmeregelungen für besondere Gruppen von Beschäftigten im Blick behalten werden. Dazu zählen zum Beispiel Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen).