Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umgesetzt und umfassende Meldepflichten für Online-Plattformen eingeführt.

Für Plattformbetreiber maßgeblich ist, ob Ihre Plattform von den Meldepflichten betroffen ist und wenn ja, ob gegebenenfalls Befreiungen möglich sind. Unterschieden wird hier in Plattformen, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen oder eigene Web-Shops. Händler, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht von der Verpflichtung betroffen.

Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind.

Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der meldepflichtigen Anbieter. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.

Deshalb sollten die vorliegenden Daten und Verträge sowie die technischen Umstände für die Bestimmung der Meldepflicht geprüft werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob die Informationspflicht eingehalten wurde. Die Meldung für ein Kalenderjahr muss spätestens bis 31. Januar des Folgejahres elektronisch an das BZSt übermittelt werden, also erstmalig für 2023 bis spätestens 31.01.2024. Bei einer Mehrfach-Meldepflicht in mehreren EU-Mitgliedsstaaten besteht ein Wahlrecht, an welche Behörde übermittelt wird.