Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerpflichtigen mit Hausmeisterservice zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte neben der Frage zur Anwendung der 1-%-Regelung auch die Schätzbefugnis bei lückenhaften Rechnungsnummern zu klären.
Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuerpflichtige hegte Zweifel daran, ob bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern überhaupt eine Verpflichtung zur Vergabe von fortlaufenden Rechnungsnummern besteht und allein deshalb eine Hinzuschätzung gerechtfertigt sei.
Laut BFH ist ersteres von der tatsächlichen Situation und den Umständen des Einzelfalls abhängig – siehe auch Beschluss vom 07.02.2017 (AZ: X B 79/16) – und daher nicht grundsätzlich bedeutsam. Da sich die Hinzuschätzung allerdings eben nicht allein auf die fehlerhafte Nummerierung, sondern auch auf die Resultate der Geldverkehrsrechnung stützte, war zweitere Frage gar nicht bedeutsam und wurde auch nicht abschließend beantwortet (AZ: X B 111/22). Im Zweifel sollte man daher im Einzelfall genau prüfen, ob für eine Schätzung bei lückenhafter und fehlerhafter Rechnungsnummernvergabe auch hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.