Das Thema „finale Verluste ausländischer Betriebsstätten“ beschäftigt bereits länger die Gerichte und führte in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gemeint sind Verluste, die im Ausland nie ausgeglichen werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun: Diese Verluste können nicht im Inland mit Gewinnen verrechnet werden, sofern kein Besteuerungsrecht in Deutschland besteht, da die ausländische Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt wurde. Im vorliegenden Fall konnte sich eine Bank ihre Verluste aus einer Zweigstelle in Großbritannien nicht anrechnen lassen. Vorab hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um zu klären, ob der Ausschluss der finalen Verluste gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Ein Verstoß gegen Unionsrecht sei jedoch nicht gegeben. (AZ I R 35/22)