Gegen einen Steuerbescheid kann als Rechtsbehelf ein Einspruch eingelegt werden. Dabei kommt es auf die wirksame Bekanntgabe des Bescheids an. Für die überwiegende Zahl der Steuerbescheide gilt die Drei-Tages-Fiktion. Ein Steuerbescheid gilt ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Grundsätzlich zählt also der Poststempel. Auch beim Datenabruf eines Bescheids in elektronischer Form gilt die Drei-Tages-Fiktion. Maßgebend ist das Datum der Benachrichtigungs-E-Mail.

Im Rahmen der Bescheiddatenübermittlung bei ELSTER ist es allerdings auch möglich, Bescheiddaten zusätzlich nur zum Abgleich mit den übermittelten Daten „abzuholen“. Abweichungen sind hier auf den ersten Blick erkennbar. In der Regel stehen die Daten am gleichen Tag zur Verfügung.

Ein Einspruch, der aufgrund eines sofortigen Abgleichs mit den abgeholten Daten noch vor Bekanntgabe des Bescheids eingelegt wird, ist jedoch unzulässig. Darauf muss die Finanzbehörde auch hinweisen. Allerdings kommt hier Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 110 AO in Betracht.