Ein Grundstückseigentümer hatte ohne Genehmigung eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines unter Denkmalschutz stehenden Hauses installieren lassen. Die Denkmalschutzbehörde ordnete den Rückbau der Anlage an. Der PV-Betreiber, der die Anlage auf der Dachseite anbrachte, die von der Straße abgewandt war, fand das unverhältnismäßig und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig. Er bekam vorläufigen Rechtschutz.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen lehnte anschließend jedoch den vorläufigen Rechtschutz ab. Auch wenn Photovoltaikanlagen auf Denkmalschutzobjekten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, bedürfe es laut Gericht einer Einzelfallprüfung, in der auch Fragen der Gestaltung hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Belange einfließen müssen. Die Stadt Goslar durfte den Abbau verlangen, da die nicht genehmigte Anlage z.B. farblich unauffälliger hätte gestaltet werden können, so dass der Altstadt-Bereich des UNESCO-Weltkulturerbe nicht optisch beeinträchtigt wird.