Der Beitrag zur Pflegeversicherung hat sich zum 01. Juli 2023 auf 3,4 Prozent erhöht. Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,35 Prozent. Außerdem wurde eine Staffelung für Eltern mit Kindern eingeführt. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren werden diese mit einem Abschlag von 0,25 Prozent je Kind beim Arbeitnehmeranteil berücksichtigt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug angepasst. Da das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sehr kurzfristig Mitte Juni 2023 beschlossen wurde, gibt es für die Anwendung eine Übergangsregelung. Demnach ist für Juli und August 2023 noch eine Berechnung mit den alten Programmablaufplänen möglich. Eine Berichtigung muss dann bis 01.09.2023 erfolgen.

In den neuen Programmablaufplänen ist die Beitragserhöhung auch für den Jahreszeitraum berücksichtigt. Daher ist auch ein Lohnsteuer-Jahresausgleich möglich. Beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt bleibt jedoch noch ein Abschlag für Kinder in der zweiten Jahreshälfte. Keine Änderungen ergeben sich bei einer Steuerklassenwahl von Ehegatten mit den Steuerklassen IV / IV mit Faktor. Dieser bleibt unverändert bestehen. Dies gilt ebenso für einen eingetragenen Freibetrag.