Die OFD Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung vom 22.03.2023 auf die Nutzungsdauer von Homepages hingewiesen. In der Verfügung wird außerdem darauf eingegangen, dass das BMF-Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ein Wahlrecht enthält und keine Verpflichtung darstellt. Es darf somit von der verkürzten einjährigen Nutzungsdauer aber von der nach amtlichen AfA-Tabellen vorgegebenen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Diese liegt in der Regel bei drei Jahren.
In der Verfügung grenzt die OFD Frankfurt Aufwendungen für eine Homepage von der Hard- und Software ab, die der kürzeren Nutzungsdauer laut BMF-Schreiben unterliegen kann. Bei einer Homepage kann nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden. Allerdings schätzt die OFD die Nutzungsdauer von Homepages erstmals auf drei Jahren in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software.
Entgeltlich erworbene Homepages können nur linear abgeschrieben werden, laut aktuellem Hinweis der OFD regelmäßig über drei Jahre. In Fällen, in denen die Finanzverwaltung noch von einer längeren Nutzungsdauer ausgehen möchte, kann auf die OFD-Verfügung verwiesen werden.