Die Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin hatte das SG Münster zu beurteilen. Die Dame war Züchterin für eine bestimmte Hunderasse. Sie betrieb die Hundezucht in ihrem Privathaus und bot anschließend die Welpen via Internet zum Kauf an. Die Erlöse, die sie daraus erzielten lagen sogar über der Kleinunternehmer Grenze. Das Gericht sah als erwiesen an, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt. Die Züchterin hatte ihre gewerbliche bzw. berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt. Unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit versteht das Umsatzsteuerrecht jede Tätigkeit zu Erzielung von Einnahmen, die nachhaltig ausgeübt wird. Die Art und Weise des Vertriebs und der Werbeeffekt der Internetauftritte über einen langen Zeitraum lässt daran keine Zweifel offen. Im Übrigen ist es irrelevant, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestand und wo sie die Hunde gezüchtet hatte. Dass dies in ihrem Privathaus geschah, steht der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Da auch noch die Kleinunternehmer-Grenze überschritten war, fällt nun auf die Umsatzerlöse reguläre Umsatzsteuer an. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BVH anhängig.

Wer vor einer Neuanschaffung von einem Firmenwagen steht, spielt vielleicht auch mit dem Gedanken, sich ein Elektroauto anzuschaffen. Ob die technischen Details und die Lademöglichkeiten des Kfz für die jeweiligen betrieblichen Zwecke geeignet sind, muss individuell geprüft werden. Die steuerlichen Vorteile überwiegen allemal, besonders wenn eine Privatnutzung versteuert werden muss.

Bisher war dafür der Bruttolistenpreis zu kürzen. Dabei wurde auf die Kapazität der Batterie abgestellt, was die Berechnung verkomplizierte. Außerdem gab es Sonderregelungen, wenn das Batteriesystem nachträglich angeschafft oder gemietet wurde und Abschläge wenn die Kostendeckelung greift. Für Anschaffungen in den Jahren 2019 bis 2021 wurden die steuerlichen Begünstigungen bei der Versteuerung der Privatnutzung nun erheblich vereinfacht. So sieht die Neuregelung für Elektrofahrzeuge eine Minderung des Bruttolistenpreises bei der 1 %-Regelung bzw. der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuchmethode auf 50 %, unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf 25 % vor. Für Hybridfahrzeuge erfolgt ebenfalls der hälftige Ansatz, wenn eine elektrische Mindestreichweite von 40 km oder eine CO²-Emission bis zu 50 g/km nicht überschritten wird. Wird dies nicht erfüllt, erfolgt immer noch eine Kürzung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten in Abhängigkeit der Batteriekapazität. Noch mehr Vergünstigungen gibt es für die Nutzungsentnahme von Fahrrädern. Ein Wermutstropfen ist, dass sich die Umsatzsteuer nicht von den geminderten Beträgen bemisst. Trotzdem sind die steuerlichen Auswirkungen spürbar. Außerdem sind auch die Finanzierungsentgelte in der Gewerbesteuer vermindert bei den Hinzurechnungen zu berücksichtigen. Für Elektronutzfahrzeuge und -fahrräder wurde zudem eine Sonderabschreibung eingeführt. Und auch wenn Sie als Arbeitgeber Elektroautos an Ihre Arbeitnehmer überlassen, greifen die steuerlichen Begünstigungen. Zumindest aus steuerlicher Sicht, kann daher für die Alternative „Elektrofahrzeug“ bei Neuanschaffungen mehr als ein Pluspunkt verbucht werden.

Wenn geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebes festgestellt werden, dann rechtfertigt dies keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. So hat das Finanzgericht Münster entschieden. Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn in den Streitjahren durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Für die Erfassung der Bareinnahmen wurde eine elektronische Registrierkasse verwendet. Der Prüfer stellte fest, dass innerhalb des dreijährigen Prüfungszeitraums an fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst wurden, diese beliefen sich auf ca. 100 Euro. Hierauf nahm der Prüfer Hinzuschätzungen vor, die zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne führten. Das Finanzgericht gab der Klage statt, u.a. führt es zur Begründung aus, dass die Hinzuschätzungen rechtswidrig waren, da die über den Betrag von ca. 100 Euro hinausgehen. Für darüberhinausgehende Hinzuschätzungen besteht keine Befugnis.

Es werden immer mehr standardisierte Betonblocksteine eingesetzt, diese sind – ähnlich wie Legosteine – als stapelbares langlebiges Bausystem konzipiert. Eine Verbindung ohne Zement o.ä. ist auf lange Zeit stabil möglich. Der Nettopreis pro Stück liegt zwischen 50 und 250 Euro. Der Kläger hatte insgesamt 1.500 solcher Betonsteine angeschafft und damit sog. Schüttgutboxen, Parkplatzumgrenzungen, als Stützmauer usw. für seinen Wertstoffhof errichtet. Hierfür wurden immer eine Mehrzahl solcher Steine als eine Einheit verwendet. Vor dem Finanzgericht Münster war nun zu klären, ob die Betonblocksteine, die als Bausteinsystem nach dem „Lego“-Prinzip zum Einsatz kommen, als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen werden können. Dies wurde durch das Finanzgericht verneint, denn die  Steine bilden in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut, ferner ist der einzelne Stein keiner selbständigen Nutzung fähig.

Die Hälfte der deutschen Unternehmen sieht sich in der Corona-Krise weiterhin in finanziellen Nöten. Das ermittelte der DIHK in einer Konjunkturumfrage unter mehr als 18.000 Betrieben aller Regionen und Branchen. Den neuen Zahlen zufolge berichten derzeit mehr als ein Viertel der Unternehmen von einem Rückgang ihres Eigenkapitals, jeder fünfte Betrieb hat mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen. Im Vergleich zum Herbst 2020 hat sich die Finanzlage der Unternehmen nicht verbessert, im Gegenteil, die Durststrecke der Betriebe zieht sich weiter in die Länge und könnte für einige Betriebe das Aus bedeuten. Fünf Prozent der Betriebe in der Gastronomie sind von der Insolvenz bedroht, 33 Prozent der kreativen und künstlerischen Betriebe, 30 Prozent der Reisevermittler, 27 Prozent der Taxibetriebe und 20 Prozent der Unternehmen aus der Gastronomie stehen vor der drohenden Pleite. Fast jeder vierte Industriebetrieb lebt von der Substanz. Besonders bei Messe- und Kongressveranstaltern und der Gastronomie treten enorme Eigenkapitalschwierigkeiten auf. Die Lage von kleinen und mittelständischen Unternehmen spitzt sich branchenübergreifend zu.

Durch einen Arzt wurden nicht alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die zur Erstellung der Buchhaltung notwendig waren. Die vorhandenen Unterlagen wurden oft ungeordnet übergeben. Aus diesem Grund sind einige freiberufliche Einkommen nicht angegeben worden und über fünf Jahre wurden durch den Arzt daher ca. 34.000 Euro zu wenig an Steuern bezahlt. Hier sah das Landgericht Osnabrück einen bedingten Vorsatz, denn der Arzt habe billigend in Kauf genommen, dass nicht alle Einnahmen offengelegt wurden. Daher soll er nun 9.000 Euro Strafe zahlen.

Da die Pandemie das Land und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff hat, haben sich die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass vereinfachte auch nach dem 31.03.2021 möglich sein sollen. Die Verlängerung läuft bis 30.06.2021 und erleichtert weiterhin den Nachweis für die Voraussetzungen. Unternehmen ist es daher möglich, Stundungen bzw. Herabsetzungen von Vorauszahlungen zu beantragen, ohne dass Zinsen oder Säumniszuschläge fällig werden, wenn sie nachweislich in erheblichen Umfang von der Corona Pandemie betroffen sind. Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Für die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer kann dagegen ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (1.1. bis 30.6.2021)
ermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
EUREUREUR
Bäckerei664154818
Fleischerei/Metzgerei637255892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen7313761.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen1.2474431.690
Getränkeeinzelhandel54155209
Café und Konditorei637269906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)30241343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)617309926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)141121262

GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (1.7. bis 31.12.2021)
ermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
EUREUREUR
Bäckerei624208832
Fleischerei/Metzgerei456443899
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen5775561.133
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen8659051.770
Getränkeeinzelhandel54155209
Café und Konditorei604328932
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)30241343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)584349933
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)141121262

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31. Dezember 2020 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen. Achtung: Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30. September 2021, sondern bereits sechs Monate früher. Anträge aus und nach Großbritannien sind daher spätestens bis zum 31. März 2021 einzureichen. Sollten ein Antrag erst nach Ablauf des 31. März 2021 eingereicht werden, muss damit gerechnet werden, dass eine Vergütung abgelehnt wird.

Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, dann unterliegt diese nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins ein jährliches Budget erhalten. Dieses verwendete er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln. Das Finanzamt beurteilte das vom Kläger in Anspruch genommene Budget als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer. Nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch, war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Mitglied des Aufsichtsrats sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.