Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA für sonstige Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022 auf 3 % erhöht. Dies ist einer von verschiedenen steuerlich typisierten AfA-Sätzen (2 %, 2,5 %, 3 % oder 4 %). Die tatsächliche Nutzungsdauer sowie das Gebäude-Alter spielen dafür grundsätzlich keine Rolle. Es ist jedoch möglich, dass ein Steuerpflichtiger in begründeten Ausnahmefällen einen höheren AfA-Satz berücksichtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in einem Schreiben die Voraussetzungen erläutert und ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen eingegangen. Dabei muss dieser bei Ausübung des Wahlrechts die technischen oder wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe darlegen können. In dem Schreiben geht das Bundesministerium der Finanzen auch darauf ein, wie die Nachweise erbracht werden müssen und was nicht notwendig ist. Demnach ist z.B. kein Bausubstanzgutachten erforderlich. Ein Verkehrswertgutachten sowie ein Modell nach Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung ist dagegen nicht ausreichend. Eine AfA nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist laut Schreiben außerdem für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude, bestimmte Gebäudeteile und Mietereinbauten ohne gesonderte Nachweispflicht möglich.