Der Handel mit Kryptowährungen wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich als steuerbarer Vorgang beurteilt. Hintergrund des Urteils war der Handel mit Currency Token, bei dem ein Steuerpflichtiger verschiedene Kryptowährungen getauscht hatte. Er war der Meinung, die daraus resultierenden Gewinne von insgesamt über 3,4 Millionen Euro nicht versteuern zu müssen. Dabei ging er davon aus, dass es sich lediglich um eine Kette digitaler Signaturen ohne Übertragung handelte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH). Er sieht die virtuellen Währungen als Wirtschaftsgüter an. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kryptowährungen läge hier ein Markt vor, an dem diese wirtschaftlich verwertet werden können. Dafür ist auch kein Tausch in eine tatsächliche Währung notwendig. Der Tausch der virtuellen Währungen untereinander habe bereits zu einem realisierten Gewinn geführt. In Folge können sich bei Veräußerung und Tausch innerhalb der Haltefrist auch im Privatvermögen steuerpflichtige Gewinne ergeben. Der Kläger musste seine Gewinne als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern.