Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.
Zweifelsfragen, besonders zu Fälligkeit, hatten bereits mehrfach richterliche Entscheidungen diesbezüglich notwendig gemacht. Am 13.12.2022 erging das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer freiwilligen Vorauszahlung. Der Kläger gab monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und hatte eine gültige Dauerfristverlängerung für den maßgeblichen Zeitraum 2015. Er zahlte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 6.598,83 € für den Monat Dezember. Da er die Zahlung bereits am 06.01.2016, also innerhalb des 10-Tages-Zeitraums, vornahm, ordnete er die Betriebsausgaben dem Vorjahr zu.
Sowohl das Finanzamt als auch die Richter lehnten dies allerdings ab, da aufgrund der Dauerfristverlängerung keine Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums gegeben war. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.