Als Erleichterung für die Gastronomiebranche, die während Corona auch zeitweise von Schließungen betroffen war, hatte der Gesetzgeber befristet die Umsatzsteuersätze gesenkt. Vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 galt für Speisen der ermäßigte Steuersatz auch vor Ort. Im ersten Halbjahr 2020 betrug dieser 5 % ansonsten wie bisher 7 %. Einer weiteren Verlängerung hat die Bundesregierung im November eine Absage erteilt.

 

Damit einher geht wieder mehr Aufwand bei der Umsetzung der Regelung. So müssen kurzfristig nicht nur Kassensysteme und ggf. Preise, Speisekarten und Kostenvoranschläge angepasst werden. Betroffen sind z.B. auch Hotels, bei denen nun wieder von Gesetzes wegen eine Aufteilung in Übernachtungs- und Verpflegungsleistung erfolgen muss. Dabei sollten derzeit anhängige Gerichtsverfahren verfolgt werden, die sich mit der Aufteilung auseinandersetzen müssen. Betroffene Hotel- und Beherbergungsbetriebe können ggf. unter Berufung auf die anhängigen Verfahren ihre Umsatzsteuerfestsetzung offenhalten. 

 

Restaurantdienstleistungen und außer-Haus-Verzehr müssen zudem wieder getrennt beurteilt werden. Anzahlungen, die noch mit 7 % versteuert wurden aber für Umsätze nach dem 31.12.2023 vereinnahmt wurden, sind in der entsprechenden Voranmeldung bei Ausführung des Umsatzes mit 19 % zu berichtigen. Hingegen dürfte die Einlösung von Gutscheinen kein größeres Problem darstellen.

 

Für den Jahreswechsel vom 31.12. auf den 01.01. könnte analog des BMF-Schreiben vom 04.11.2020 eine Vereinfachungsregelung zum Tragen kommen, so dass es insgesamt für Verpflegungs-Umsätze in der Silvesternacht noch beim ermäßigten Steuersatz verbleiben könnte. Darüber findet laut Bundesfinanzministerium aktuell ein Austausch der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder statt. Eine Klarstellung innerhalb der kommenden Tage ist somit zu erwarten.