Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) = sog. „Ist-Versteuerer“ wird die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Dabei ist auf den Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto abzustellen, eine frühere Wertstellung ist unbeachtlich.

 

Dies sah ein Umsatzsteuerprüfer anders und wollte bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen bereits im alten Jahr versteuern, die erst im Januar gutgeschrieben worden waren, jedoch ein Wertstellungsdatum vom 31.12. trugen. Einspruch und Klageverfahren in der ersten Instanz hatten keinen Erfolg. Erst vor dem BFH (Bundesfinanzhof) bekam der Kläger Recht. Er hatte das Entgelt erst im Folgejahr zu versteuern, da die Wertstellung sich zwar auf die Zinsberechnung auswirkt, der Steuerpflichtige jedoch noch nicht über die Gutschrift verfügen kann. In den Fällen, in denen also eine Wertstellung noch vor dem Datum der Gutschrift erfolgt, zählt das Gutschriftsdatum.  (BFH vom 17.08.2023 Az. V R 12/22).