Für die einkommensteuerliche Berücksichtigung einer selbständigen Tätigkeit wird unter anderem Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Am Ende muss der Steuerpflichtige insgesamt also ein Plus verzeichnen können. Besonders bei einer Neugründung liegen Anfangs jedoch Verluste vor. Ist dabei grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht gegeben und wird die Tätigkeit jedoch nach wenigen Jahren wieder eingestellt, können die anfänglichen Verluste dennoch zum Tragen kommen.

Das FG (Finanzgericht) Münster bestätigte dies in einem Urteil eines selbständigen Unternehmensberaters (Az. 2 K 310/21 vom 13.06.2022). Dessen Ehefrau hatte darüber hinaus hohe eigene Einkünfte. Der Diplom-Kaufmann hatte nach fünf Jahren seine Tätigkeit wieder beendet und die Anlaufverluste geltend gemacht. Das Finanzamt wollte ihm die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht versagen.

Mindestens fünf Jahre Anlaufzeit mussten dem Unternehmensberater zugestanden werden. Eine von vornherein fehlende Gewinnerzielungsabsicht ließ sich auch nicht anders begründen. Revision war nicht zugelassen.