Mit Gesetz vom 20.12.2022 hat der Gesetzgeber auch die Außenprüfung modernisiert. Ziel ist es, die Dauer zu verkürzen, indem der Austausch zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen verbessert wird. Eingeführt wurde eine zusätzliche Ablaufhemmung von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Den Steuerpflichtigen trifft daneben eine erweiterte Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen. Im Fall einer Außenprüfung sind diese ungefragt vorzulegen. Das Finanzamt kann nun bereits mit der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen anfordern, welche per Datenübertragung an die Finanzbehörde übermittelt werden müssen, wenn diese mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden. Der Außenprüfer soll daraufhin Prüfungsschwerpunkte benennen. Hinzu kommt eine weitere Anzeige- und Berichtigungspflicht im Falle von Änderungsbescheiden durch die Außenprüfung, wenn hierdurch weitere steuerliche Bereiche betroffen sind. Das Finanzamt hat zudem die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens, das ab 2024 auch Sanktionen nach sich ziehen kann. Außerdem sind zukünftig sowohl Zwischengespräche als auch Teilabschlussbescheide möglich. Wie dies praktisch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Neu ist auch, dass Zwischen- und Schlussbesprechungen nun auch elektronisch via Audio oder Audio und Video durchgeführt werden können.