Nach Einführung des Nullsteuersatzes zum 01.01.2023 für die Lieferung und Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage ergib sich auch für Altanlagen die erfreuliche Möglichkeit die Eigenverbrauchsbesteuerung in der Umsatzsteuer durch Entnahme der Photovoltaikanlage nebst Speicher aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich zukünftig zu vermeiden.

Handelt es sich um eine Anlage gem. § 12 Abs. 3 UStG, die der Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hatte und werden die Voraussetzungen für die einer unentgeltlichen Wertabgabe gleichgestellten Entnahme einer Altanlage laut BMF-Schreiben vom 27.02.2023 und 30.11.2023 erfüllt, so fällt dieser Vorgang unter den Nullsteuersatz. Bis zum 11.01.2024 war dies auch zum 01.01.2023 rückwirkend möglich.

Im BMF-Schreiben vom 30.11.2023 wurde zudem klargestellt, dass die Bindungsfrist für Kleinunternehmer weiterhin gilt. Eine Rückoption zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist daher grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist (5 Jahre) möglich. Weiter wurde allerdings ausgeführt, dass der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nur dann eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nach sich zieht, wenn sich die Anlage im Unternehmensbereich befindet. Dies trifft allerdings auf eine daraus entnommene Anlage nicht mehr zu. Anlagenbetreiber müssten so nicht das sechste Jahr abwarten, wenn der Berichtigungszeitraum erst unterjährig begann und somit nicht wie die Bindungsfrist mit dem Kalenderjahr endet.

Es reicht, wenn die Entnahme laut BMF-Schreiben vom 30.11.2023 auch nur eine juristische Sekunde vor dem Wechsel zur Kleinunternehmerschaft vorgenommen wurde. Im Fall einer rückwirkenden Entnahme zum 01.01.2023 ist ein Wechsel für das Kalenderjahr 2023 daher jedenfalls kritisch zu sehen und ggf. (auf 2024) aufzuschieben, da die zeitliche Abfolge für die geforderte juristische Sekunde in diesem Fall nicht klar aus dem BMF-Schreiben hervorgeht. Dazu sei noch angemerkt, dass im Wachstumschancengesetz eine Änderung des Kleinunternehmer-Wahlrechts vorgesehen ist. Ein Rückwechsel zur Kleinunternehmerregelung soll danach erst ab dem Folgejahr der Wahlrechtsausübung möglich sein und nicht mehr wie bisher bis zur Bestandskraft.