Der Bundesfinanzhof (BFH) möchte klären, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine mögliche Schätzungsgrundlage ist und wenn ja, welche Voraussetzungen gelten sollen. Deshalb wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Richtsatzsammlung zum Beitritt eines Revisionsverfahrens (BFH – X R 19/21) aufgefordert.

Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Diskothek in einem Großstadtgebiet. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde während einer Betriebsprüfung die Buchführung des Gastronomiebetriebs verworfen. Laut Prüfer war eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen notwendig. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Bescheide, ging der Fall vor das Finanzgericht (FG) Hamburg. Das Finanzgericht legte nach der Nichtzulassungsbeschwerde und Aufhebung des ersten Urteils nur noch die BMF-Richtsatzsammlung zu Grunde. Die Hinzuschätzungen waren zwar geringer als die des Betriebsprüfers, doch das genügte dem Kläger noch nicht.

Fraglich ist insbesondere die Repräsentativität der eingeflossenen Einzeldaten und deren Ermittlung sowie deren Gewichtung. Außerdem soll geklärt werden, ob ortsabhängige Fixkosten zu bundeseinheitlichen Werten führen können. Fraglich ist auch, warum die Zahlen von Verlustbetrieben und Prüfungsergebnissen außen vor bleiben und ob nicht Änderungen aufgrund von Einsprüchen usw. ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Zuletzt sollte geklärt werden, wie die aufgrund der Richtsatzsammlung gemachten Schätzungsergebnisse prüfbar und nachvollziehbar für den betroffenen Betrieb gemacht werden können.