Unternehmen können mit der Dauerfristverlängerung die Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Vorauszahlungen um einen Monat nach hinten verschieben. Oft ist dies schon aus praktischer Sicht notwendig, besonders wenn die Buchhaltung fremdvergeben ist.

Wichtig ist eine rechtzeitige elektronische Antragsstellung bis zur regulären Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Eine Bestätigung durch das Finanzamt erfolgt nicht. Die Dauerfristverlängerung gilt ab dem Antrag fortlaufend bis dieser zurückgenommen wird. Probleme könnte es jedoch geben bei Gefahr einer Steuerverkürzung. Das Finanzamt kann deshalb auch eine Dauerfristverlängerung widerrufen. Für die Zusammenfassenden Meldung gilt die Dauerfristverlängerung jedoch nicht.

Sind die Unternehmer verpflichtet zu einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung an eine Sondervorauszahlung geknüpft, die 1/11 der Vorjahressumme beträgt. Diese wird im Dezember wieder auf die Vorauszahlung angerechnet. Die Sondervorauszahlung muss demzufolge jährlich beim Finanzamt angemeldet und entrichtet werden. In Sonderfällen, also z.B. bei einer Neugründung im Antragsjahr bzw. einem nicht vollen Vorjahr, ist die Basis für die Sondervorauszahlung zu schätzen bzw. auf ein ganzes Jahr hochzurechnen.