Die auf einem Kassenbon notwendigen Pflichtangaben wurden zum 01.01.2024 nochmals aufgestockt um die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls sowie um den Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV) und dem von der TSE vergebenen fortlaufenden Signaturzähler.
Folgende Pflichtangaben, von denen nur in Ausnahmefällen eine Befreiung möglich ist, müssen daher ab 2024 auf einem Kassenbon mindestens stehen:
- der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- das Ausstellungsdatum und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangsbeendigung
- die Leistungsbeschreibung
- die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
- das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag und der anzuwendende Steuersatz oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und
- der Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und der fortlaufende Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.