Die auf einem Kassenbon notwendigen Pflichtangaben wurden zum 01.01.2024 nochmals aufgestockt um die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls sowie um den Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV) und dem von der TSE vergebenen fortlaufenden Signaturzähler.

Folgende Pflichtangaben, von denen nur in Ausnahmefällen eine Befreiung möglich ist, müssen daher ab 2024 auf einem Kassenbon mindestens stehen:

  1. der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. das Ausstellungsdatum und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangsbeendigung
  3. die Leistungsbeschreibung
  4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
  5. das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag und der anzuwendende Steuersatz oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und
  7. der Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und der fortlaufende Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.