Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 hat das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) modifiziert, indem es die GbR mit Rechts- und Handlungsfähigkeit ausgestattet hat und so an die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten der heutigen Zeit angepasst hat.

Das Gesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft. Parallel dazu mussten auch zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) angepasst werden. Folgende wichtige Regelungen sind betroffen:

 

  • § 14a AO Definition des Begriffs „Personenvereinigung“ ohne Rechtspersönlichkeit: Die Aufzählung in § 14a AO ist nicht abschließend. Außerdem fallen Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit (z.B. AG, GmbH, e.V.) nicht unter § 14a AO.
  • § 14b AO Verwaltungsakte für im jeweiligen Staat rechtsfähige ausländische Körperschaften sind an auch diese zu richten. Dies gilt unabhängig von der Rechtsfähigkeit im Inland, z.B. Limited.
  • § 34 AO Die steuerlichen Pflichten sind bei rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen Vertretern zu erfüllen, z.B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung, Steuern zu zahlen und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
  • § 39 AO Ertragssteuerlich ergeben sich keine Änderung bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern und das Gesamthandsprinzip ist unverändert anzuwenden.
  • § 79 AO Personenvereinigungen sind nicht selbst, sondern nur durch die in § 34 AO bezeichneten Personen handlungsfähig.
  • § 181 AO Die Erklärungen hat vorrangig die rechtsfähige Personenvereinigung abzugeben. Für 2024 und 2025 befreit die Abgabe durch einen Gesellschafter bzw. Gemeinschafter oder Geschäftsführer die Personenvereinigung noch von der Abgabepflicht.
  • § 183 AO Ab 01.01.2024 muss die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z.B. Bescheide) und Mitteilungen im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung an die rechtsfähige Personenvereinigung erfolgen. Dies gilt für alle offenen Zeiträume. Allerdings ist in den Jahren 2024 und 2025 auch noch eine Bekanntgabe nach alter Regelung an den bisherigen Empfangsbevollmächtigten wirksam.
  • § 352 AO Einspruchsbefugt ist im Grundfall nur die rechtsfähige Personenvereinigung. Jedoch gilt für vor dem 01.01.2024 wirksam gewordene Feststellungsbescheide zusätzlich die Einspruchsbefugnis nach altem Recht. Davon sind ebenfalls nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2026 an bisherigen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegebene Feststellungsbescheide betroffen.