Eine GmbH, die in der Kommunikationsbranche tätig war, zahlte seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein TV-Abonnement, mit dem verschiedene Informations-Kanäle auch mobil abrufbar möglich sind. Außerdem stellte die GmbH seinem Geschäftsführer laut Anstellungsvertrag einen Dienstwagen. Bei einer Betriebsprüfung stieß sich der Außenprüfer jedoch sowohl an dem Sky-Abonnement als auch an der Dienstwagen-Überlassung. Es wurden nicht nur zwei Fahrzeuge gestellt, sondern es handelte sich bei einem auch noch um einen Oldtimer Ferrari Dino. Beides führte laut Ansicht des Betriebsprüfers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die GmbH wehrte sich dagegen, bekam aber weder im anschließenden Einspruchs- noch im Klageverfahren Recht. Laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg war sowohl in dem umfassenden Sky-Abonnement als auch in der Überlassung des Oldtimers eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben. Beim TV-Abo fehle die dringende betriebliche Veranlassung so wie auch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Der Ferrari Dino stelle eine unangemessenen Repräsentationsaufwand und ein privates Hobby des Gesellschafter-Geschäftsführers dar, wobei der Oldtimer durchaus vergleichbar wäre mit dem vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossenen Aufwendungen für Segel- und Motorjachten. Revision wurde nicht zugelassen. (FG Berlin-Brandenburg 25.09.2023 Az. 6 K 6188/19).